3.2 An einem nicht näher bestimmbaren Abend im Winter 2018 hat der Beschuldigte der lediglich mit Unterwäsche bekleideten Geschädigten in seinem Schlafzimmer an der X-Strasse in Q. wissentlich und willentlich ans Gesäss gefasst sowie über den Büstenhalter an die Brüste gefasst.