3.1 Der Beschuldigte hat der Geschädigten A. an einem nicht näher bestimmbaren Abend im Oktober / November 2018 in Q. wissentlich und willentlich ans Gesäss gefasst und dieses geknetet, wobei er ihr mitteilte, dass sie einen geilen Arsch habe. Am selben Abend fasste der Beschuldigten der Geschädigten auf einer Sitzbank am Rhein in Q. zudem wissentlich und willentlich mit seiner Hand unter den Pullover und streichelte ihre nackte Haut, küsste sie und knetete ihr Gesäss. -4-