2.1 Der Beschuldigte hat der Geschädigten A. am 10. Mai 2019 von seinem Wohnort an der X-Strasse in Q. aus via Whatsapp mitgeteilt, dass sie mit ihm auf Snapchat befreundet bleiben und seine dortigen Anweisungen befolgen soll. Ansonsten werde er sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Nacktfotos und intimen Videos, die er im vorigen Jahr von ihr angefertigt hatte, auf einem eigens dafür eingerichteten Instagram-Account veröffentlichen. Diese wäre sodann für alle ihre Freunde sichtbar.