In Anbetracht der geschilderten Umstände, des jugendlichen Alters und der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten, welche dem Beschuldigten bekannt war, nahm dieser durch seine Aussagen und sein Verhalten zumindest billigend in Kauf, dass die Geschädigte sich psychisch so stark unter Druck gesetzt fühlte und den Beischlaf auch entgegen ihrem Willen duldete. Die Geschädigte macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. 2. Mehrfache sexuelle Nötigung