Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.79 (ST.2020.65; StA.2019.1969) Urteil vom 15. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1997, von Uznach, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Müller, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 27. November 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehr- facher Pornografie, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung, Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfacher Verletzung der Ver- kehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie mehr- facher Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG. Der Sachverhalt gemäss Anklage lautet wie folgt: 1. Vergewaltigung Der Beschuldigte hat vorsätzlich eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs genötigt, namentlich indem er sie unter psychischen Druck setzte. Der Beschuldigte hat die Geschädigte A., geb. tt.mm.2003, […], am Abend des 22. Dezember 2018 in seinem Schlafzimmer an der X-Strasse in Q. wissentlich und willentlich zur Duldung des Beischlafs genötigt. Er erklärte der mit dem Oberkörper nach vorne gebückt vor ihm knienden Geschädigten, nachdem er vorher bereits etliche Sex- bzw. Nacktfotos von ihr angefertigt hatte (vgl. hierzu im Detail Ziff. 3.3. hienach), dass er älter sei und deshalb sagen dürfe, was sie machen muss. Er lasse sie erst gehen, wenn sie noch weiter mitmache. Der Beschuldigte versuchte dann seinen Penis von hinten vaginal in sie einzuführen, wobei die Geschädigte ihm mitteilte, dass sie dies nicht wolle. Der der Geschädigten altersmässig und körperlich überlegene Beschuldigte liess sich dadurch allerdings nicht von seinem Vorhaben abbringen und führte seinen Penis nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich in die Vagina der Geschädigten ein und praktizierte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Die Beschul- digte liess dies trotz Schmerzen über sich ergehen. Einerseits in der Hoffnung, dass der Beschuldigte sie anschliessend gehen lassen würde. Zudem stand sie aufgrund der Tatsache und des Wissens, dass der Beschuldigte aufgrund der vorgängig angefertigten Aufnahmen im Besitz von Sex- und Nackfotos von ihr war, unter einem starken psychischen Druck. In Anbetracht der geschilderten Umstände, des jugendlichen Alters und der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten, welche dem Beschuldigten bekannt war, nahm dieser durch seine Aussagen und sein Verhalten zumindest billigend in Kauf, dass die Geschädigte sich psychisch so stark unter Druck gesetzt fühlte und den Beischlaf auch entgegen ihrem Willen duldete. Die Geschädigte macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. 2. Mehrfache sexuelle Nötigung Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung genötigt, namentlich indem er sie unter psychischen Druck setzte. -3- 2.1 Der Beschuldigte hat der Geschädigten A. am 10. Mai 2019 von seinem Wohnort an der X-Strasse in Q. aus via Whatsapp mitgeteilt, dass sie mit ihm auf Snapchat befreundet bleiben und seine dortigen Anweisungen befolgen soll. Ansonsten werde er sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Nacktfotos und intimen Videos, die er im vorigen Jahr von ihr angefertigt hatte, auf einem eigens dafür eingerichteten Instagram-Account veröffentlichen. Diese wäre sodann für alle ihre Freunde sichtbar. Am darauffolgenden Morgen forderte der Beschuldigte die Geschädigte via Snapchat auf, dass sie ihm bis 10:00 Uhr ein Nacktfoto, auf dem auch ihr Gesicht sichtbar sei, zusenden solle. Die Geschädigte kam dieser Aufforderung nach und sendete dem Beschuldigten gleichentags zwei oben-ohne-Fotos. Dies einzig deshalb, weil sie durch die Drohung des Beschuldigten vom Vorabend hinsichtlich der Veröffentlichung der Bilder psychisch unter Druck gesetzt wurde, was dieser durch seine Drohung zumindest billigend in Kauf nahm. 2.2 Am Abend des 13. Mai 2019 forderte der Beschuldigte die Geschädigte von seinem Wohnort an der X-Strasse in Q. aus via Snapchat auf, mehrere Nacktfotos sexueller Natur von sich zu erstellen und ihm zukommen zu lassen. So verlangte er ein Foto, auf welchem sie sich einen Finger vaginal einführt sowie ein Foto, das sie komplett nackt zeigt. Weiter verlangte er ein Foto, auf welchem sie sich drei Finger anal einführt. Schliesslich verlangte er Fotos, auf welchen sie sich eine Zahnbürste vaginal und anal einführt. Der Beschuldigte bestand darauf, dass das Gesicht der Geschädigten auf sämtlichen dieser Fotos sichtbar war und abgesehen von dem Ganzkörperfoto sollte die Geschädigte für sämtliche Fotos einen Kamerawinkel wählen, der sie von hinten zeigt. Da der Beschuldigte der Geschädigten bereits am 10. Mai 2019 via Whatsapp mit der Veröffentlichung von intimen Fotos auf Instagram drohte, sollte sie seinen Anweisungen künftig nicht folgen, erstellte die Geschädigte sämtliche der verlangten Fotos und liess diese dem Beschuldigten gleichentags zukommen. Indem der Beschuldigte der Geschädigten mit der Veröffentlichung von intimen Fotos drohte, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass sich die Geschädigte dadurch unter psychischen Druck gesetzt fühlen und die verlangten sexuellen Handlungen aus diesem Grund vornehmen würde. 3. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vorgenommen, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezogen. Der Beschuldigte nahm von Herbst 2018 bis Mai 2019 folgende sexuelle Handlungen an der Geschädigten A., geb. tt.mm.2003, vor bzw. bezog diese in sexuelle Handlungen ein. Dies obwohl die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt war. Der Beschuldigte wusste dabei, dass die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt war, rechnete zumindest aber damit, und nahm folglich mindestens billigend in Kauf, dass er die entsprechenden sexuellen Handlungen an einer Person unter 16 Jahren vornimmt: 3.1 Der Beschuldigte hat der Geschädigten A. an einem nicht näher bestimmbaren Abend im Oktober / November 2018 in Q. wissentlich und willentlich ans Gesäss gefasst und dieses geknetet, wobei er ihr mitteilte, dass sie einen geilen Arsch habe. Am selben Abend fasste der Beschuldigten der Geschädigten auf einer Sitzbank am Rhein in Q. zudem wissentlich und willentlich mit seiner Hand unter den Pullover und streichelte ihre nackte Haut, küsste sie und knetete ihr Gesäss. -4- 3.2 An einem nicht näher bestimmbaren Abend im Winter 2018 hat der Beschuldigte der lediglich mit Unterwäsche bekleideten Geschädigten in seinem Schlafzimmer an der X-Strasse in Q. wissentlich und willentlich ans Gesäss gefasst sowie über den Büstenhalter an die Brüste gefasst. 3.3 Der Beschuldigte hat die Geschädigten am Abend des 22. Dezember 2018 in seinem Schlafzimmer an der X-Strasse in Q. in Unterwäsche auf seinem Bett in einer klar sexuell geprägten Position (d.h. kniend, mit dem Oberkörper nach vorne gebückt) posieren lassen und davon Fotos angefertigt. Anschliessend hat er ihr die Unterhose nach unten gezogen und ihr einen seiner Finger anal und dann auch vaginal eingeführt und seinen Penis auf ihr Gesäss gelegt, wobei er weiterhin Fotos und Videos anfertigte. Schliesslich führte der Beschuldigte sodann gegen den Willen der Geschädigten seinen Penis vaginal bei ihr ein und praktizierte den Geschlechtsverkehr bis er schliesslich auf ihren Po ejakulierte (vgl. Ziff. 1 hiervor). 3.4 Der Beschuldigte hat die Geschädigte am 13. Mai 2019 von seinem Wohnort an der X-Strasse in Q. aus via Snapchat aufgefordert, diverse sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, Fotos davon zu erstellen und ihm zukommen zu lassen. So musste die Geschädigte sich einen Finger vaginal, drei Finger anal sowie eine Zahnbürste sowohl vaginal, als auch anal einführen. Indem der Beschuldigte diese Fotos verlangte, verleitete er sie wissentlich und willentlich zur Vornahme von sexuellen Handlungen. 3.5 Der Beschuldigte liess der Geschädigten am 13. Mai 2019 von seinem Wohnort an der X-Strasse in Q. aus via Snapchat vier bis fünf Fotos seines Penis sowie ein Video, welches ihn bei der Selbstbefriedigung zeigte, zukommen. Durch den Versand dieser Fotos und des Videos an die Geschädigte bezog er diese wissentlich und willentlich in seine sexuelle Handlung ein. 4. Mehrfache Pornografie 4.1 Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich pornografische Ton- oder Bildaufnah- men, Abbildungen oder andere Gegenstände solcher Art einer Person unter 16 Jahren angeboten, gezeigt, überlassen und zugänglich gemacht. 4.1.1 Der Beschuldigte hat der Geschädigten A., geb. tt.mm.2003, die zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre alt war, an einem nicht näher bestimmbaren Abend im Oktober / November 2018 auf einer Sitzbank bei einer Holzhütte am Waldrand an der Y- Strasse in Q. wissentlich und willentlich japanische Zeichentrickfilme mit pornografischem Inhalt auf seinem Mobiltelefon gezeigt. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt war, rechnete zumindest aber damit, und nahm folglich mindestens billigend in Kauf, dass er die pornografischen Bildaufnahmen einer Person unter 16 Jahren zeigte. 4.1.2 Der Beschuldigte liess der Geschädigten, die zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre alt war, am 13. Mai 2019 von seinem Wohnort an der X-Strasse in Q. aus via Snapchat vier bis fünf Fotos seines Penis sowie ein Video, welches ihn bei der Selbstbefriedigung zeigte, zukommen. Durch den Versand dieser Fotos und des Videos an die Geschädigte überliess er dieser wissentlich und willentlich pornografisches Material. Da er zudem wusste, dass die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt war, zumindest aber damit rechnete, nahm er folglich mindestens billigend in Kauf, dass er die pornografischen Bildaufnahmen einer Person unter 16 Jahren zeigte. -5- 4.2 Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich pornografische Ton- oder Bildaufnah- men, Abbildungen oder andere Gegenstände solcher Art, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum hergestellt, eingeführt, gelagert oder erworben. 4.2.1 Der Beschuldigte hat am 22. Dezember 2018 in seinem Schlafzimmer an der an der X-Strasse in Q. ein Foto der Geschädigten, die zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre alt war, gemacht, als diese in Unterwäsche auf seinem Bett posiert hat. Anschliessend wies er die Geschädigte an, den Büstenhalter nach oben zu ziehen, sodass ihre Brüste sichtbar waren und fertigte weitere Fotos an. Die Geschädigte musste sich zudem auf dem Bett kniend mit dem Oberkörper nach vorne gekippt positionieren, wobei der Beschuldigte sich hinter ihr befand und ihr schliesslich die Unterhose nach unten zog. Er führte ihr dann einen Finger anal ein und legte anschliessend seinen Penis auf ihr Gesäss. Von sämtlichen dieser Positionen fertigte der Beschuldigte ebenfalls Fotos sowie kurze Videos an, wobei sich diese auf den Genitalbereich konzentrierten. Sämtliche dieser Fotos und Videos stellte der Beschuldigte wissentlich und willentlich für sich selber her. Zudem wusste der Beschuldigte bzw. rechnete damit, dass die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt und damit minderjährig war. 4.2.2 Der Beschuldigte hat am 13. Mai 2019 wissentlich und willentlich via Snapchat Fotos konsumiert, die mit Fokus auf den Genitalbereich zeigten, wie sich die Geschädigte, die zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre alt war, einen Finger vaginal, drei Finger anal sowie eine Zahnbürste sowohl vaginal, als auch anal einführte. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt und damit minderjährig war. 4.2.3. Der Beschuldigte besass zudem seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 29. Mai 2019 (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung) wissentlich und willentlich auf einer externen Festplatte HGST gespeichert ein Foto (modifiziert am 19.02.2013; 03:23:25 Uhr; 2019_064_04_01.E0), welches das Genitale eines Kindes oder zumindest eines klar minderjährigen Mädchens und einem Penis zeigt, sowie ein weiteres Foto (Beweisnummer 2019_064_04_01.E01), welches das Genitale eines Kindes oder zumindest eines klar minderjährigen Mädchens und zwei Finger zeigt. Die Fotos hatte er im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung jedoch bereits gelöscht. Der Beschuldigte wusste bzw. rechnete damit, dass die auf den Bildern gezeigten Personen zumindest klar unter 18 Jahre alt und damit minderjährig waren und nahm den Besitz dieser Bilder dennoch in Kauf. 5. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19bis des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich einer Person unter 18 Jahre ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel angeboten, abgegeben oder auf andere Weise zugänglich gemacht. 5.1 An einem nicht näher bestimmbaren Abend im Oktober / November 2018 gab der Beschuldigte der Geschädigten, die zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre alt war, in Q. ohne medizinische Indikation wissentlich und willentlich eine unbekannte Menge Marihuana ab. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt und damit minderjährig war. 5.2 Am Abend des 22. Dezember 2018 gab der Beschuldigte der Geschädigten, die zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre alt war, in Q. ohne medizinische Indikation wissentlich und willentlich eine unbekannte Menge Marihuana ab. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt und damit minderjährig war. -6- 6. Fahren in fahrunfähigem Zustand Der Beschuldigte hat vorsätzlich in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug geführt. Der Beschuldigte führte am 9. Dezember 2018, um 02:14 Uhr, in R., den Personenwagen Toyota Yaris Verso, weiss / AG […]. Er lenkte das betreffende Fahrzeug, obwohl er vorgängig Alkohol konsumiert hatte und zum Fahrzeitpunkt noch eine minimale Atemalkoholkonzentration von 0.97 mg/l aufwies. Der Beschuldigte wusste aufgrund des Alkoholkonsums um die mangelnde Fahrfähigkeit. Dennoch lenkte er den Personenwagen und nahm damit das Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Alkoholeinfluss) zumindest billigend in Kauf. 7. Fahren ohne Berechtigung Der Beschuldigte hat vorsätzlich ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug geführt. Der Beschuldigte führte am 9. Dezember 2018, um 02:14 Uhr, in R., den Personenwagen Toyota Yaris Verso, weiss / AG […]. Er lenkte das betreffende Fahrzeug, obwohl er nie im Besitz des dafür notwendigen Führerausweises der Kategorie B war. Der Beschuldigte wusste um seine fehlende Fahrberechtigung für Fahrzeuge der Kategorie B und nahm damit das Fahren ohne Berechtigung zumindest billigend in Kauf. 8. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch Der Beschuldigte hat vorsätzlich ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Der Beschuldigte, der nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte, behändigte am 9. Dezember 2018, um ca. 02:00 Uhr, in Q. den Personenwagen Toyota Yaris Verso, weiss / AG […] von seiner Mutter F.. Der Beschuldigte beabsichtigte, mit dem Personenwagen von Q. nach V. zu fahren, wobei er seine Fahrt aufgrund eines Defekts am Fahrzeug bereits in R. beenden musste. Der Beschuldigte wusste um die fehlende Einwilligung seiner Mutter zur Benutzung des betreffenden Fahrzeuges. 9. Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln Der Beschuldigte hat mehrfach fahrlässig die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, indem er mehrfach eine Sicherheitslinie überfuhr und ein Trottoir befuhr. 9.1 Der Beschuldigte überfuhr am 9. Dezember 2018, kurz nach 02:00 Uhr, im Umfahrungstunnel in Q. in Richtung T. mit dem Personenwagen Toyota Yaris Verso, weiss / AG […] mehrfach pflichtwidrig unvorsichtig die Sicherheitslinie. 9.2 Der Beschuldigte fuhr am 9. Dezember 2018, kurz nach 02:00 Uhr, in Q. beim Kreisverkehr nach der Ausfahrt aus dem Umfahrungstunnel mit dem Personenwagen Toyota Yaris Verso, weiss / AG […] pflichtwidrig unvorsichtig ungebremst auf das Trottoir. 10. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV -7- Der Beschuldigte hat ein Fahrzeug geführt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Der Beschuldigte führte am 9. Dezember 2018, ab kurz nach 02:00 Uhr den Personenwagen Toyota Yaris Verso, weiss / AG […] von Q. kommend. In R. musste er seine Fahrt aufgrund eines Defekts der Kupplung abbrechen. Die Kupplung des betreffenden Fahrzeuges war bereits vor dem 9. Dezember 2018 kaputt, was dem Beschuldigten, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Ausbildung zum Automobilfachmann befand, bekannt war, beziehungsweise bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit aufgrund des charakteristischen Geruchs hätte bekannt sein müssen. Der Beschuldigte führte folglich ein Fahrzeug, dass nicht den Vorschriften entsprach, was er zumindest billigend in Kauf nahm. 11. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich und unbefugt Betäubungsmittel für den Eigenkonsum besessen und konsumiert. 11.1 Der Beschuldigte konsumierte an nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom 10. Dezember 2018 bis 13. August 2019 in Q. wissentlich und willentlich eine nicht näher bestimmbare Menge Marihuana. 11.2 Der Beschuldigte konsumierte an nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom 10. Dezember 2018 bis 13. August 2019 in Q. wissentlich und willentlich eine nicht näher bestimmbare Menge halluzinogene Pilze mit dem Wirkstoff Psilocybin. 11.3 Der Beschuldigte war am 9. Dezember 2018, um 02:14 Uhr, in R. wissentlich und willentlich in Besitz von 0.5 Gramm Marihuana, welches er selbst zu konsumieren beabsichtigte. 11.4 Im Rahmen der Hausdurchsuchung im Zimmer des Beschuldigten am 29. Mai 2019, um 06:25 Uhr, an der X-Strasse in Q. wurden 7 Gramm Marihuana sichergestellt. Das Marihuana befand sich wissentlich und willentlich im Besitz des Beschuldigten, welcher beabsichtigte, dieses selbst zu konsumieren. 11.5 Im Rahmen der Hausdurchsuchung im Zimmer des Beschuldigten am 29. Mai 2019, um 06:25 Uhr, an der X-Strasse in Q. wurden 12 Gramm halluzinogene Pilze mit dem Wirkstoff Psilocybin sichergestellt. Die halluzinogenen Pilze mit dem Wirkstoff Psilocybin befanden sich wissentlich und willentlich im Besitz des Beschuldigten, welcher beabsichtigte, diese selbst zu konsumieren. 2. Mit Urteil vom 3. November 2021 erkannte das Bezirksgericht Zurzach: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift, - der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift, - der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB gemäss Ziff. 4.1.1 der Anklageschrift, -8- - des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges i.S.v. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift, - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Abs. 1 BetmG gemäss Ziff. 11.3 und 11.4 der Anklageschrift. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Ziff. 1 sowie 2.1 und 2.2 der Anklageschrift, - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss Ziff. 3.1/3.3/3.4 und 3.5 der Anklageschrift, - der mehrfachen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB gemäss Ziff. 4.1.2/4.2.1/4.2.2 und 4.2.3 der Anklageschrift, - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 der Anklageschrift, - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift, - des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG gemäss Ziff. 7 der Anklageschrift, - der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift, - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 SSV sowie i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG gemäss Ziff. 9.1 und 9.2 der Anklageschrift, - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Abs. 1 BetmG gemäss Ziff. 11.1/11.2 und 11.5. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. 3.2. Dem Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 43 StGB der teilbedingte Vollzug gewährt. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen. Im Umfang von 18 Monaten wird sie aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3.3. Die ausgestandene Haft von 1 Tag (vorläufige Festnahme am 29. Mai 2019) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 3.4. Der Beschuldigte wird weiter in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die folgenden Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB eingezogen und vernichtet: - 7 Gramm Marihuana - 12 Gramm halluzinogene Pilze (Psilocybin) -9- 4.2. Die folgenden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben: - Nokia Sirocco 8 - externe Festplatte HGST Travelstar 7K 100 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin [A.] eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2019 zu bezahlen. 5.2. Die übrigen Forderungen der Zivil- und Strafklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin (MLaw Victoria Huber, Rechtsanwältin, Baden) eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt in richterlich genehmigter Höhe von CHF 9'649.20 (Honorar inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Kosten nach Ziff. 6.1 lit. g nachfolgend). 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 b) der Anklagegebühr von CHF 2'250.00 c) den Untersuchungskosten CHF 1'995.05 d) den Spesen von CHF 150.00 e) den Kosten für die amtliche Verteidigung bis 6. Mai 2021 von CHF 1'994.45 f) den Kosten für die amtliche Verteidigung ab 7. Mai 2021 von CHF 11'476.85 g) den Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Zivil- und Strafklägerin von CHF 9'649.20 Total CHF 30'515.55 6.2. Dem Beschuldigten werden die Kosten gemäss lit. a bis d, somit der Betrag von CHF 7'395.05, auferlegt. 6.3. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem - bis 6. Mai 2021 - amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (lic. iur. Stephan Nüesch, Rechtsanwalt, Spreitenbach) dessen richterlich genehmigtes Resthonorar im Betrag von CHF 1'994.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten (Kosten gemäss lit. e). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von CHF 428.65 (inkl. MWST) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.4. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem – ab 7. Mai 2021 - amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (lic. iur. Philipp Müller, Rechtsanwalt, Dietikon) dessen richterlich festgesetztes Honorar im Betrag von CHF 11'476.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten (Kosten gemäss lit. f). - 10 - Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von CHF 1'111.45 (inkl. MWST) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Über die Tragung der Vollzugskosten, unter Einschluss der Kosten der erstandenen und auf die Strafe angerechneten Haft, entscheidet die Vollzugsbehörde. 3. 3.1. Mit begründeter Berufungserklärung vom 1. April 2022 beantragte der Beschuldigte, die Dispositivziffern 5.1. und 5.3. seien aufzuheben und die Dispositivziffern 2, 3.1, 3.2, 6.1 und 6.2 wie folgt abzuändern: Der Beschul- digte sei von den Tatvorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornogra- fie sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG freizu- sprechen. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, subeventualiter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten anzuord- nen sei, zu verurteilen. Weiter seien dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten im Umfang von 10%, eventualiter im Umfang von 80%, aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Privatklägerin A. und des Beschuldigten fand am 2. November 2022 statt. Anlässlich der Berufungs- verhandlung beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin die Abweisung der Berufung. - 11 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornografie sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG, das Strafmass, die Zivilforderung der Privatklägerin A. sowie die Kostenfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 3.1 der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie hinsichtlich Anklageziffer 5.1 der Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig gesprochen. Sie erachtete den Sachverhalt, wonach der Beschul- digte an einem nicht näher bestimmbaren Abend im Oktober / November 2018 in Q. der damals 15-jährigen A. Marihuana abgegeben habe sowie ihr ans Gesäss gefasst und dieses geknetet, unter ihrem Pullover ihre nackte Haut angefasst und sie geküsst habe, gestützt auf die Aussagen von A. als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 3.8.4.1 und 3.10). 2.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich im Herbst 2018 mit A. getroffen hat und sie sich anlässlich dieses Treffens geküsst haben (Gerichtsakten [GA] act. 123 Rz. 52). Im Übrigen bestreitet der Beschul- digte den angeklagten Sachverhalt (Berufungserklärung Rz. 5, 11 und 14). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 144 IV 345). 2.4. A. wurde am 25. Mai 2019 (Untersuchungsakten [UA] act. 298 ff.) und am 26. Juni 2019 (UA act. 306 ff.) durch die Polizei sowie am 3. November 2021 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 61 ff.) zur Sache einvernommen. - 12 - Die Einvernahme von A. vom 26. Juni 2019 wurde auf Video aufgezeichnet (UA act. 331) und ermöglicht dem Gericht nicht nur eine inhaltliche Würdigung ihrer Aussagen, sondern zeigt auch optisch und im Originalton, wie sie die Aussagen gemacht hat. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde A. erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch zusätzlich einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. 2.5. 2.5.1. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffern 3.1 und 5.1 aus den nachfolgenden Gründen erstellt: 2.5.2. Die Aussagen von A. sind bezüglich des Kerngeschehens konstant, schlüssig und nachvollziehbar. A. sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2019 sowie vom 26. Juni 2019 übereinstimmend aus, sie habe sich mit dem Beschuldigten in Q. getroffen und er habe sie gefragt, ob sie «kiffen» wolle. Er habe das «Zeugs» dabeigehabt (UA act. 300, 307). Sie seien dann zu einer Sitzbank am Waldrand gegangen und sie habe dort «das Kiffen» ausprobiert (UA act. 300) bzw. sie hätten «das Zeugs geraucht» (UA act. 307). Danach habe sie Bier getrunken, das der Beschuldigte ihr angeboten habe, und sie hätten Wahrheit oder Pflicht gespielt. Sie habe ihm die Pflicht gestellt, dass er sie berühren solle, wo er möchte, worauf er ihr an den Po gefasst, diesen geknetet und ihr gesagt habe, sie habe einen «geilen Arsch» (UA act. 300 f., 307 f.). Sie seien zum Bahnhof gelaufen und sie habe den Zug verpasst und eine halbe Stunde warten müssen, weshalb sie in Richtung Rheinufer gelaufen und dort auf eine Sitzbank gesessen seien (UA act. 301, 308). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Mai 2019 sagte sie aus, sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wie es dazu gekommen sei, aber der Beschuldigte habe dann mit der Hand auf ihren Oberschenkel und unter ihren Pullover auf die nackte Haut gefasst (UA act. 301). Auch anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2019 sagte A. aus, sie habe Erinnerungslücken und wisse nicht, wie es angefangen habe, als sie hingesessen seien. Sie glaube, nachher habe er angefangen, sie zu berühren. Zuerst an den Beinen, [wobei sie mit der flachen Hand vom Knie über ihren linken Oberschenkel oben und auf der Seite fuhr], nachher sei seine Hand unter ihren Pullover gegangen und er habe sie oberhalb des BH an den Brüsten angefasst (UA act. 308 f. bzw. Videobefragung [act. 331] CD 1, 28:11 ff.). Danach sei seine Hand auf ihrem Oberschenkel in Richtung ihres Intimbereichs gefahren, aber das habe sie nicht gewollt und ihn ein bisschen weggescheucht (UA act. 308) bzw. «Nein» gesagt (UA act. 301). Sie seien danach aufgestanden, hätten sich geküsst und der Beschuldigte - 13 - habe sie am Po berührt bzw. wieder ihren Po geknetet (UA act. 301, 308 bzw. Videobefragung CD 1, 30:00 ff.). Die Schilderungen unterscheiden sich im Kerngeschehen dahingehend, dass A. zum Anfassen unter dem Pullover in der Einvernahme vom 25. Mai 2019 beschrieb, der Beschuldigte habe sie auf der nackten Haut angefasst (UA act. 301), wohingegen sie in der Einvernahme vom 26. Juni 2019 aussagte, er habe sie oberhalb des BH berührt (UA act. 309). Aus der Beschreibung, wie der Beschuldigte mit seiner Hand zuerst über ihre Oberschenkel und danach unter ihren Pullover gefahren sei (UA act. 308 bzw. Videobefragung CD 1, 28:11 ff.), ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte dabei ebenfalls – wie angeklagt – ihre nackte Haut berührt hat. Die Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 25. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 stimmen auch mit den Aussagen von A. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 62 f.) sowie der Berufungs- verhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.) überein. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten die Aussagen weniger detailliert, was jedoch darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht aufgefordert wurde, den gesamten Vorfall zu schildern, sondern lediglich auf das Küssen und einzelne Aussagen anlässlich der früheren Einvernah- men angesprochen wurde (vgl. GA act. 62 f.). A. schilderte den Vorfall insgesamt sehr detailliert und gab auch den Inhalt von Gesprächen mit dem Beschuldigten, ihre eigenen Gefühle und Gedankengänge bezüglich einzelner Handlungen sowie in Bezug auf das Kerngeschehen belanglose Nebensächlichkeiten wieder, was ihre Aussage als authentisch und erlebt erscheinen lässt. So schilderte sie beispielsweise, sie habe sich nach dem «Kiffen» ein bisschen «beduselt» gefühlt, sei aber nicht weg gewesen. Ihr Mund sei trocken geworden, weshalb sie etwas habe trinken wollen (UA act. 300; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Danach hätten sie Musik gehört, die ihr nicht gefallen habe, und der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass er auch schon mit ihrem Bruder «gekifft» habe (UA act. 300). Sie führte aus, dass sie sich geschmeichelt gefühlt habe, als der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie habe einen «geilen Arsch» und sie habe ihm dann erzählt, dass sie sich nicht körperlich attraktiv finde, weil sie nicht wirklich eine «krasse weibliche Figur» habe (UA act. 308; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Als er mit seiner Hand in Richtung ihres Intimbereichs gefahren sei, habe sie das nicht gewollt, weil sie ihre Tage gehabt habe (UA act. 301; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Zum Küssen führte sie aus, sie habe es nicht gewollt und sich geschämt, weil sie ihre Zähne vorher nicht geputzt hatte. Sie habe sich schon vorgestellt, ihn zu küssen, aber sie sei nicht verliebt gewesen. Sie müsse zugeben, dass es sich doch noch irgendwie - 14 - schön angefühlt habe (UA act. 308). Auf die Frage, ob sie dem Beschuldig- ten mitgeteilt habe, dass sie das [Küssen] nicht wollte, verneinte sie dies und führte aus, dies sei ihr Fehler gewesen (UA act. 309), womit sie auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtete. Weiter gestand A. konstant eine Erinnerungslücke in Bezug darauf ein, wie es begonnen hatte, als sie sich mit dem Beschuldigten auf die Sitzbank am Rhein setzte (vgl. oben) und korrigierte oder präzisierte spontan ihre Aussagen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So korrigierte sie spontan, dass sie nicht ein T-Shirt, sondern einen Pullover getragen hatte (UA act. 309) und ergänzte, dass der Beschuldigte sie beim Küssen auch am Po berührt habe (act. 308 bzw. Videobefragung CD 1, 30:00 ff.). 2.5.3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind auch keine Motive für eine Falschbelastung ersichtlich. Der Beschuldigte sagte aus, A. habe ihn geküsst, was er aber abgelehnt habe. Er habe ihr gesagt, dass er keinen Kontakt mehr wolle, weil er eine Freundin habe, worauf sie nichts mehr miteinander gemacht hätten (UA act. 251 f.) bzw. er habe ihr gesagt, dass er nichts in diese Richtung wolle, aber Nachhilfe für ihn weiterhin möglich sei, falls sie dies akzeptieren könne (UA act. 286). Er stellt die Vermutung auf, A. würde ihn zu Unrecht belasten, weil sie sich Hoffnungen auf mehr gemacht habe, die von ihm enttäuscht worden seien (UA act. 115, 287; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 34). Dies erscheint in Anbetracht des Zeitpunkts, in welchem A. erstmals Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhob, sowie des Zustandekommens der Anzeige gegen den Beschuldigten jedoch nicht nachvollziehbar. A. erzählte am 16. Mai 2019 einem Schulsozialarbeiter, sie würde mit Fotos und Videos erpresst, worauf dieser sie zu einem Termin bei der Opferhilfe begleitete (UA act. 303; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 f., 21). In der Folge erstattete die Beraterin der Opferhilfe Anzeige bei der Polizei (UA act. 212). Die Strafuntersuchung wurde somit erst rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall in Gang gesetzt und nicht direkt durch A. initiiert. Hätte sie den Beschuldigten aus Enttäuschung über seine Ablehnung nach dem Kuss zu Unrecht belasten wollen, wäre zu erwarten, dass sie dies zeitnah und direkt bei der Polizei getan hätte. Zudem wäre es in diesem Fall naheliegend gewesen, wenn sie wesentlich schwerere Vorwürfe als die vorliegenden gegen den Beschuldigten erhoben hätte. Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, er sei mit dem Bruder von A. schwer zerstritten, weshalb die beiden vielleicht etwas miteinander abgesprochen hätten (UA act. 288 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 34). Es erscheint allerdings lebensfern, dass der damals 23-jährige Bruder von A. (vgl. GA act. 64), der seit längerem keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr hatte (GA act. 77; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30), seine Schwester zu Falsch- aussagen anstiften würde, nur weil er sich in seiner Jugend mit dem Beschuldigten zerstritten hatte. Nicht nachvollziehbar ist auch die Hypothese des Beschuldigten, A. würde ihn zu Unrecht belasten, um vor - 15 - ihrer Familie – insbesondere, weil die Eltern den Zeugen Jehovas angehören – das Gesicht zu wahren (GA act. 115 f.). Wäre dies der Fall, hätte sie ihrer Mutter nicht aus eigener Initiative von den Vorfällen erzählt (vgl. GA act. 66) und auch nicht von Handlungen berichtet, die sie selber initiiert, gewollt oder zugelassen hat. Zum Beispiel sie habe das «Kiffen» ausprobieren wollen (UA act. 307), sie habe ihm die Pflicht gestellt, sie zu berühren, wo er möchte (UA act. 300, 308) oder sie habe es zugelassen, als er sie unter dem Pullover und auf den Oberschenkeln angefasst habe (UA act. 308). 2.5.4. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von A., weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte der damals 15- jährigen A. Marihuana abgegeben hat (Anklageziffer 5.1) sowie ihr ans Gesäss gefasst und dieses geknetet, unter ihrem Pullover ihre nackte Haut angefasst und sie geküsst hat (Anklageziffer 3.1). 2.6. 2.6.1. Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte A. ebenfalls über dem Büstenhalter an die Brüste gefasst hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), da dieser Sachverhalt in Anklageziffer 3.1 – im Gegensatz zu Anklageziffer 3.2, wo ein Anfassen der Brüste über dem Büstenhalter ausdrücklich erwähnt ist – gerade nicht angeklagt wurde. Zu prüfen ist damit einzig, ob das Anfassen und Kneten des Gesässes, das Anfassen der nackten Haut unter dem Pullover sowie das Küssen den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.6.2. Der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Eine sexuelle Handlung im Sinne dieser Norm liegt bei einer körperlichen Betätigung an sich selber oder an anderen, welche eine sexuelle Erregung oder den sexuellen Genuss mindestens einer der beteiligten Personen zum Ziel hat, vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Als sexuelle Handlungen gelten nur Verhaltensweisen die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung des Kindes erheblich sind. Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2021 vom - 16 - 18. Mai 2022 E. 1.4). In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b). Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, mindestens möglicher- weise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben, und er muss das Bewusstsein haben, dass der betreffenden Handlung mindestens möglicherweise eine sexuelle Bedeutung zukommt. Sodann muss er den Willen haben bzw. in Kauf nehmen, mit dem Kind eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder es zur Vornahme einer solchen zu verleiten. Bei der Tatbestandsvariante des Einbezugs in eine sexuelle Handlung muss der Täter den Willen haben, dass das Kind die sexuelle Handlung mitansieht. 2.6.3. In Bezug auf das Anfassen und Kneten des Gesässes, das blosse Anfassen der nackten Haut unter dem Pullover (und nicht etwa der Brust oder des Schambereichs) sowie das Küssen ist auch unter Berücksichti- gung der Handlungen in ihrer Gesamtheit eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB mangels Erheblichkeit zu verneinen. Es handelt sich zwar um objektiv sexualbezogene Handlungen, diese sind jedoch bei Jugendlichen im Alter von 15 Jahren nicht ungewöhnlich und erreichen damit in Bezug auf ihre Art und Intensität nicht eine Schwere, die geeignet ist, die sexuelle Entwicklung von A. zu beeinträchtigen. Gemäss dem angeklagten Sachverhalt berührte der Beschuldigte weder ihren Genitalbereich oder ihre Brüste, noch drang er beim Küssen mit seiner Zunge in ihren Mund ein. Die Handlungen geschahen zudem nicht gegen den Willen von A.. Sie forderte den Beschuldigten auf, sie dort zu berühren, wo er möchte, und fühlte sich vom Kommentar des Beschuldigten über ihr Gesäss geschmeichelt, nachdem dieser sie berührt hatte (UA act. 308; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Auch das Küssen empfand sie als schön (GA act. 62; UA act. 301). Sie sagte aus, sie habe gewusst, dass es nicht richtig sei, die Handlungen zuzulassen. Sie hätte sagen können, sie wolle es nicht, aber ihre «pubertierende gelüstige Art» habe es doch indirekt gewollt (Videobefragung CD 2, Teil 1, 08:55 ff.). Insgesamt ist daher der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Da es sich nicht um unerwünschte sexuelle Annäherungen handelte, sich A. mithin durch die Handlungen nicht belästigt fühlte, fällt auch eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Der Beschuldigte ist damit hinsichtlich Anklageziffer 3.1. freizusprechen. 2.7. Nach Art. 19bis BetmG macht sich strafbar, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. In subjektiver Hinsicht erfordert - 17 - der Tatbestand mindestens Eventualvorsatz, wobei dieser auch das Wissen bzw. die Inkaufnahme umfassen muss, dass das Angebot an eine zumindest möglicherweise unter 18 Jahre alte Person erfolgt. Indem der Beschuldigte der damals 15-jährigen A. ohne medizinische Indikation Marihuana abgegeben hat, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 19bis BetmG. Der Beschuldigte sagte aus, er sei davon ausgegangen, A. sei schon über 16, wahrscheinlich 17 Jahre alt (UA act. 285). Er handelte damit im Wissen um die Minderjährigkeit von A., womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte ist folglich hinsichtlich Anklageziffer 5.1 der Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig zu sprechen. 2.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den Vorfall am Abend im Oktober / November 2018 wegen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist er freizusprechen. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, A. am Abend des 22. Dezembers 2018 Marihuana abgegeben (Anklageziffer 5.2) und sie in seinem Schlafzimmer auf dem Bett in sexuell geprägten Positionen posieren lassen zu haben, wovon er Fotos angefertigt habe. Anschliessend habe er ihr die Unterhose nach unten gezogen und ihr einen Finger anal und dann auch vaginal eingeführt und seinen Penis auf ihr Gesäss gelegt, wobei er weiterhin Fotos und Videos angefertigt habe (Anklageziffer 3.3 und 4.2.1). Danach habe der Beschuldigte gegen ihren Willen seinen Penis vaginal bei ihr eingeführt und den Geschlechtsverkehr praktiziert, bis er schliesslich auf ihren Po ejakuliert habe. A. habe dies über sich ergehen lassen, weil sie unter einem starken psychischen Druck gestanden habe (Anklageziffer 1). 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat sie ihn freigesprochen, weil nicht mit hin- reichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils durch den Beschuldigten habe vollzogen werden können (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3.2). Im Hinblick auf die übrigen sexuellen Handlungen (Penetration mit den Fingern, Berühren des Gesässes mit dem Penis, sexuell geprägtes Posieren) erachtete sie den Sachverhalt als erstellt und bejahte das - 18 - Vorliegen einer Nötigungshandlung durch Unter-Druck-Setzen (vorinstanz- liches Urteil E. 3.6.3.1 und E. 3.6.4.2). 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe den Anklage- grundsatz verletzt, indem sie ihn gemäss Anklageziffer 1 gestützt auf den Verweis auf Anklageziffer 3.3 wegen sexueller Nötigung verurteilt hat (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 16). 3.3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip; Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklage- grundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3.3. Gestützt auf den in Anklageziffer 1 wiedergegebenen Sachverhalt, kann der Beschuldigte nicht wegen sexueller Nötigung verurteilt werden. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 eine Vergewaltigung vorgeworfen. Er habe A., nachdem er davor gemäss Anklageziffer 3.3 etliche Sex- bzw. Nacktfotos von ihr angefertigt habe, erklärt, er sei älter und dürfe deshalb sagen, was sie machen müsse und er lasse sie erst gehen, wenn sie noch weiter mitmache. Er habe dann seinen Penis gegen ihren Willen in ihre Vagina eingeführt und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss praktiziert. A. habe dies trotz Schmerzen über sich ergehen lassen, weil sie gehofft habe, dass er sie anschliessend gehen lassen würde und weil sie aufgrund der Tatsache und des Wissens, dass er aufgrund der vorgängig angefertigten Aufnahmen im Besitz von Sex- und Nacktfotos von ihr gewesen sei, unter einem starken psychischen Druck gestanden habe. Der Anklagesachverhalt umschreibt damit einzig in Bezug auf den Geschlechtsverkehr eine Nötigung durch Unter-Druck-Setzen. An diesen Sachverhalt ist das Gericht gebunden (Art. 350 StPO). Im Zusammenhang mit den übrigen, in Anklageziffer 3.3 aufgeführten sexuellen Handlungen wurde keine Nötigung angeklagt. Entgegen der Vorinstanz lässt sich nichts Gegenteiliges aus dem Verweis in Anklageziffer 1 auf Anklageziffer 3.3 - 19 - ableiten. Es wird damit nur darauf verwiesen, dass das vorgängige Erstel- len der Sex- bzw. Nacktfotos in einer anderen Anklageziffer beschrieben wird. Durch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung gemäss Anklage- ziffer 1 wurde folglich der Anklagegrundsatz verletzt und es hat diesbezüg- lich ein Freispruch zu ergehen. 3.4. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich am Abend des 22. Dezembers 2018 mit A. getroffen hat (GA act. 124 Rz. 55). Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt (Berufungserklä- rung Rz. 9, 11, 12, 14). 3.5. Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen hat, fällt aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Verurteilung wegen (versuchter) Vergewaltigung ausser Betracht. In sachverhaltlicher Hinsicht ist damit nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte die übrigen sexuellen Handlungen mit A. vorgenommen und davon Fotos und Videos erstellt hat sowie ob er ihr Marihuana abgegeben hat. 3.6. Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Aussagen von A. zu den anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2019 vorgelegten Fotos vollumfänglich zugelassen habe. Die Fotos würden von Datenträgern stammen, die zu diesem Zeitpunkt der Siegelung unterlegen hätten (Berufungserklärung Rz. 6; GA act. 120 f.). Diese Behauptung ist unzutreffend. Die Fotos, die A. anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2019 vorgelegt wurden (UA act. 322 ff.), stammen von seinem Mobiltelefon Nokia Sirocco 8 (UA act. 148 ff.), das zu keinem Zeitpunkt der Siegelung unterlag. Der Beschuldigte verzichtete anlässlich der vorläufigen Sicherstellung des Mobiltelefons am 29. Mai 2019 ausdrücklich auf eine Siegelung (UA act. 146 f.) und auf seine Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 3. Juni 2019, mit der er die Siegelung beantragt hatte, wurde nicht eingetreten und infolge der verspäteten Geltendmachung von einer Weiterleitung des Siegelungsgesuchs an die Staatsanwaltschaft abgese- hen (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2019.135 vom 26. Juli 2019, UA act. 204 ff.). Die Aussagen von A. zu den anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2019 vorgelegten Fotos sind damit ohne Weiteres verwertbar. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird allerdings ohnehin nicht auf diese Fotos und ihre Aussagen dazu abgestellt. - 20 - 3.7. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht aus den nachfolgenden Gründen als erstellt, dass der Beschuldigte A. in Unterwäsche und mit hochgeschobenem Büstenhalter posieren lassen, mit seinem Penis ihr Gesäss berührt und seinen Finger anal und vaginal in sie eingeführt hat, wobei er von diesen Handlungen Fotos und Videos erstellt hat. Ebenfalls als erstellt erachtet wird, dass der Beschuldigte A. Marihuana abgegeben hat. Die Aussagen von A. sind bezüglich des Kerngeschehens konstant, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft ausgefallen. A. schilderte, sie sei mit dem Beschuldigten zu ihm nach Hause gelaufen, er habe auf dem Weg gekifft und sie habe auch kurz mitgeraucht bzw. ein, zwei Züge genommen, obwohl sie das nicht wirklich gewollt habe (UA act. 301, 312). Bei ihm zu Hause hätten sie darüber gesprochen, dass er «am Arsch» wäre, wenn rauskommen würde, dass er sie berührt hatte und sie sich geküsst hatten. Der Beschuldigte habe gesagt, er brauche einen Beweis von ihr, dass sie es nicht weitererzählen würde und habe ein Bild vorgeschlagen (UA act. 301, 312 bzw. Videobefragung CD 2, Teil 1, 11:53 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Sie sei davon ausgegangen, dass er ein Oben-ohne-Bild von ihr wolle, habe ihren Pullover und ihre Hose ausgezogen, sich in Unterwäsche auf das Bett gelegt und für ein Bild posiert (UA act. 301, 312 f. ). Der Beschuldigte habe ihr jeweils gesagt, wie sie posieren solle (UA act. 302, 313; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Sie habe dann den BH ein bisschen nach oben ziehen bzw. sich so hinlegen müssen, dass sich ihr BH nach oben geschoben hatte und ihre Brust sichtbar war. Weiter habe sie eine «Hund Katze Position», auf dem Bett kniend mit dem Oberkörper nach vorne und dem Po in Richtung des Beschuldigten, einnehmen müssen und er habe ihre Unterhose nach unten gezogen (UA act. 302, 313; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). In sämtlichen Einvernahmen schilderte A., der Beschuldigte habe seinen Penis auf ihren Po gelegt bzw. sie habe etwas Klebriges an ihren Po gespürt, was vermutlich sein Penis gewesen sei, und der Beschuldigte habe gesagt, es sei nur für das Bild (GA act. 65; UA act. 302, 313; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). In der ersten Einvernahme vom 25. Mai 2019 sagte sie aus, der Beschuldigte habe zudem seinen Finger anal bei ihr eingeführt, was ihr weh getan habe (UA act. 302). Dies wiederholte sie auch in der Einvernahme vom 26. Juni 2019, berichtete jedoch zusätzlich von einer vaginalen Penetration (UA act. 313). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde sie nur zur vaginalen Penetration befragt und bestätigte diese (GA act. 65). In der Berufungsverhandlung sagte sie aus, der Beschuldigte sei vaginal und anal in sie eingedrungen. Er habe nach der analen Penetration seinen Finger an der Trainerhose abgeputzt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Danach sei die Mutter des Beschuldigten zu seinem Zimmer gekommen und der Beschuldigte habe seine Hose angezogen und sei zu ihr - 21 - gegangen. Sie habe sich dann auch angezogen und habe auf seinem Handy, welches er offen im Zimmer gelassen hatte, gesehen, dass er nicht nur Bilder, sondern auch Videos gemacht habe (UA act. 302, 314; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Auf den Videos seien sein Penis und ihr Gesäss sichtbar gewesen (UA act. 314). Für den Erlebnisbezug ihrer Aussagen spricht, dass A. das Kerngeschehen mit einem hohen Detailgrad, unter Wiedergabe von Gesprächen und eigenen mit dem Kerngeschehen zusammenhängenden Gedankengängen schildert. So beschrieb sie zum Beispiel die verschiedenen Posen genau und zeigte diese auf (UA act. 313 bzw. Videobefragung CD 2, Teil 1, 16:40 ff.) oder erzählte von Gewissensbissen, weil sie nicht wirklich mit dem Beschuldigten habe Marihuana rauchen wollen, aber dies nicht ernst gesagt habe (UA act. 312). Sie erklärte nachvollziehbar, wie es ihr nach ihrem anfänglichen Einverständnis für ein Bild zu viel geworden sei, als der Beschuldigte weitere Bilder gemacht habe und sie sich, nachdem der Beschuldigte seinen Penis auf ihr Gesäss gelegt hatte, geschämt habe und nur noch gewollt habe, dass es vorbei sei (UA act. 313). Sie erwähnte nebensächliche Einzelheiten, wie zum Beispiel, dass sie an diesem Tag zufälligerweise die gleiche Hose wie beim letzten Mal und sehr peinliche Unterwäsche angehabt habe und dass der Beschuldigte auf seinem Bett für die Bilder extra die Kissen und die Bettdecke schön drapiert habe (UA act. 313). Erinnerungslücken gesteht sie spontan ein. Sie sagte aus, sie wisse nicht mehr, ob sie an diesem Abend Nachhilfe bekommen habe (UA act. 312), ob sie «Nein» gesagt habe, als der Beschuldigte sie aufgefordert habe, ihren BH auszuziehen (UA act. 301) und ob sie in der Hundestellung für das Bild auch nach hinten habe schauen müssen (UA act. 313). Sie verzichtete auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschuldigten, indem sie beispielsweise aussagte, der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, was für ein Bild er von ihr wolle, sie sei einfach davon ausgegangen, dass er ein Oben-ohne-Bild wolle und habe ihren Pullover ohne Aufforderung ausgezogen (UA act. 301). Dass die Aussagen von A. im Hinblick auf die vaginale und anale Penetration mit dem Finger weniger genau ausfielen, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass diese Handlungen für sie mit einem grossen Schamgefühl behaftet sind und es ihr unangenehm war, im Detail darüber zu sprechen, was sie selbst auch aussagte (UA act. 313). Anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2019 zeigte sich dies auch darin, dass ihre Stimme am Ende des Satzes teilweise nach oben ging und sie zwischen- durch verlegen auflachte, was auch der bei der Einvernahme anwesenden Psychologin aufgefallen ist (UA act. 329). Der Wahrheitsgehalt ihrer Aussage wird dadurch nicht geschmälert, vielmehr weist ihr Schamgefühl beim Beschreiben der Handlungen auf ein tatsächliches Erleben hin. - 22 - Ein Motiv für eine bewusste Falschaussage von A. ist nicht erkennbar. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen 2.5.3 verwiesen werden. Insgesamt bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen, weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist. 3.8. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG (durch Abgeben von Marihuana an A.) und Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (durch Erstellen von Fotos und Videos von A. in sexuell aufreizenden Posen, mit seinem Penis auf ihrem Gesäss sowie bei der analen und vaginalen Penetration) ist zutreffend und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG (Anklageziffer 5.2) und wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklageziffer 4.2.1) sind damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist entsprechend zu verurteilen. 3.9. 3.9.1. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB bestreitet der Beschuldigte, dass für ihn hätte erkennbar sein müssen, dass A. noch nicht 16 Jahre alt war (Berufungsbegründung Rz. 10). Er sei davon ausgegangen, dass sie 16 oder bereits 17 Jahre alt sei. Sie habe ihm gesagt, sie sei in der Abschluss- klasse [der Oberstufe] und er habe gewusst, dass sie die Abschlussklasse habe wiederholen müssen (GA act. 126). 3.9.2. A. war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt. Aus ihren anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Zeugnissen ergibt sich, dass sie damals in der dritten Oberstufe, d.h. der Abschlussklasse, gewesen ist und während der Primar- und Oberstufe nie eine Klasse wiederholt hatte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie auch aus, sie habe nie ein Schuljahr wiederholt (GA act. 67). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten diesbezüglich – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er ihr Nachhilfe erteilt hat – hätte anlügen sollen, weshalb sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass A. die Abschlussklasse der Oberstufe wiederholte, hätte er damit rechnen müssen, dass sie sich noch im Schutzalter befand, da Schülerinnen und Schüler bei einer regulären Einschulung zu diesem Zeitpunkt erst 15 bis 16 Jahre alt sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte A. bereits länger gekannt hat. Er war mit ihrem Bruder L. in der Oberstufe (2008 bis 2012) befreundet und oft bei diesem zu Hause, wo er jeweils auch A. gesehen hatte (GA act. 77, UA act. 249, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30). Diese war damals ein fünf- bis neunjähriges Mädchen, womit dem Beschuldigten der grössere Altersunterschied zu ihr bewusst sein musste. - 23 - Insgesamt ist damit erstellt, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dass A. im Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war, womit er eventual-vorsätzlich gehandelt hat. 3.9.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist zutreffend und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Schuldspruch wegen sexueller Hand- lungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.3) ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist entsprechend zu verurteilen. 3.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den Vorfall vom 22. Dezember 2018 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB ist er freizusprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffern 2.1, 2.2, 3.4, 3.5, 4.1.2 sowie 4.2.2 der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete den Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A. mit der Veröffentlichung von intimen Fotos gedroht und sie damit dazu genötigt habe, ihm am 11. Mai 2019 zwei Oben-ohne-Fotos und am 13. Mai 2019 mehrere Nacktfotos, auf welchen sie sich ihre Finger und eine Zahnbürste vaginal und anal einführte, zu senden, als erstellt. Weiter erachtete sie als erstellt, dass der Beschuldigte A. am 13. Mai 2019 vier bis fünf Fotos seines Penis sowie ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigte, zu- geschickt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.7.3, 3.8.4.4 ff.). 4.2. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (Berufungserklärung Rz. 5, 9, 11, 12). 4.3. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2.1, 2.2, 3.4, 3.5, 4.1.2 und 4.2.2 aufgrund der glaubhaften Aussagen von A. sowie der sichergestellten WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und A. erstellt. Die Aussagen von A. sind bezüglich des Kerngeschehens konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Sie schilderte, sie habe dem Beschuldigten - 24 - am 10. Mai 2019 mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm möchte. Sie habe ihm geschrieben, dass es ihr Wunsch sei, dass so etwas nie wieder passiere. Er habe ihr dann eine längere Nachricht geschickt, in der er geschrieben habe, er habe auch einen einzigen Wunsch, den er sich erfüllen würde und worin sie eine Rolle spiele. Er habe auf Instagram nachgeschaut, wer ihre engsten Freunde seien und zum Glück könne man auf Instagram ein Konto erstellen und jeder könne hochladen, was er wolle. Mit diesem Konto würde er ihre Freunde anfragen, wenn sie nicht nach seiner Pfeife tanzen würde. Ihr sei danach schlecht geworden, weil sie Angst gehabt habe, dass ihre Bilder öffentlich würden. Sie habe dann das Handy zur Seite gelegt und am nächsten Morgen gesehen, dass er ihr mehrfach geschrieben hatte. Er habe dann verlangt, dass sie ihm bis 10:00 Uhr ein Oben-ohne-Bild schicke, sonst würde ihr nichts Gutes passieren. Sie habe ihm dann ein Oben-ohne-Foto geschickt. Am Montag, 13. Mai 2019, habe er ihr abends wieder auf Snapchat geschrieben und Bilder von ihr gefordert. Sie habe wieder ein Oben-ohne-Bild schicken müssen. Er habe jeweils gewollt, dass ihr Gesicht auch auf dem Bild sichtbar sei. Zudem habe sie sich eine Zahnbürste und mehrere Finger anal und vaginal einführen und davon Fotos machen und ihm schicken müssen. Er habe ihr dann auch mehrere Fotos von seinem Penis (insgesamt ca. 4 - 5, UA act. 303) und Videos, auf denen sie gesehen habe, wie er gekommen sei, geschickt, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle (UA act. 303, 317 ff. bzw. Videobefragung CD 2, Teil 2, 00:10 ff.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Die Aussagen von A. zum Kerngeschehen erscheinen aufgrund des grossen Detailreichtums, der Wiedergabe von wechselseitigen Interaktio- nen und Gesprächen sowie eigenen Gefühlen und physiologischen Abläufen insgesamt als tatsächlich erlebt. A. beschrieb beispielsweise, sie sei mit Freunden aus ihrer Religion unterwegs gewesen und sei bleich geworden und habe gezittert, als sie die Nachricht des Beschuldigten gesehen habe. Ihre Freunde hätten dies bemerkt und sie habe ihnen dann gesagt, das Essen habe ihr nicht gut getan, worauf sie nach Hause gefahren worden sei (Videobefragung CD 2, Teil 2, 02:30 ff.). Sie erklärte, wie sie die Fotos gemacht habe (Handy an die Badewanne angelehnt, Timer) und dass sie dazu ins Badezimmer gegangen sei, weil sie sonst bei sich zu Hause nirgends habe abschliessen dürfen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Weiter schilderte sie spezielle Einzelheiten und Komplikationen, wie z.B. dass der Beschuldigte ein Foto mit Spucke auf ihrer Brustwarze gewollt habe, allerdings habe man das auf den Fotos nicht wirklich gesehen, weil Spucke durchsichtig ist (UA act. 303, 317 f.) oder dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie sich vier Finger einführe, was ihr jedoch nicht gelungen sei (UA act. 318). Ein Motiv für eine bewusste Falschaussage ist zudem nicht ersichtlich (vgl. E. 2.5.3). - 25 - Dass der Beschuldigte A. gedroht hat, ihre intimen Bilder auf Instagram zu veröffentlichen, wird durch ihre gegenseitigen Nachrichten auf WhatsApp bestätigt. A. schrieb dem Beschuldigten am 10. Mai 2019, sie würde das Ganze hinter sich lassen wollen und verabschiedete sich von ihm. Sie schrieb, das einzige, was sie sich wünsche, sei, dass so etwas nie wieder vorkomme (UA act. 137 f.). Der Beschuldigte antwortete darauf, jeder solle seinen einzigen Wunsch bekommen, er wolle daher seinen auch erfüllen und sie sei ebenfalls Teil davon. Sie würden sicherlich im Guten auseinandergehen, doch zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Er schrieb weiter: «Du hast ja zum Glück Instagram und auf Instagram hast du viele Freunde einige davon stehen dir ja sehr nahe und ich habe Mal geschaut welche das sind… Zum Glück ist es einfach auf Instagram ein Profil zu erstellen und man kann ja dort auch ALLE Bilder hochladen die Man will… Ich denke du verstehst mich und ich denke es wäre das beste auf Snapchat befreundet zu bleiben… habe dich extra wieder angefragt... schau ich mag dich und ich will nicht auf Instagram schlecht über dich «reden» deshalb wäre es das Beste du würdest mich wieder annehmen und darauf hören was ich dir sage» (UA act. 139). A. schrieb ihm darauf, dass sie nicht verstehe, wie er denken könne, dass sie gut auseinandergehen könnten, wenn er ihr Profil «gestalkt» habe und ein Profil gemacht habe, auf dem er Bilder von ihr veröffentlicht habe oder veröffentlichen werde. Der Beschuldigte antwortete darauf: «du wirst schon sehen dass wir gut auseinander gehen werden jedoch momentan solltest du auf das hören was ich dir sage… Sonst könnte es sein dass ich deine Kollegen mit dem Profil anfragen könnte und das würde ja dann Recht schnell die Runde machen, aber das weisst du ja selber» (UA act. 140). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten, können seine Nachrichten nur als Drohung verstanden werden, die intimen Bilder, die er von A. erstellt hatte (siehe oben E. 3.7), zu veröffentlichen. Er verlangte von A., wieder mit ihm auf Snapchat befreundet zu sein und dort seine Anweisungen zu befolgen. Im Gegensatz zu WhatsApp werden auf Snapchat Nachrichten und Fotos nach dem Betrachten sofort gelöscht, weshalb einleuchtet, dass der Beschuldigte seine konkreten Forderungen dort stellen und Fotos und Videos dort austauschen würde. Es erscheint in Anbetracht dieser Nachrichten naheliegend, dass der Beschuldigte danach – wie von A. ausgesagt – auf Snapchat verschiedene Fotos mit sexuellen Inhalten von ihr verlangte und ihr Fotos seines Penis und Videos, die ihn bei der Selbstbefriedigung zeigten, schickte. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von A., weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte A. mit der Veröffentlichung von intimen Fotos auf Instagram gedroht hat und sie damit dazu genötigt hat, ihm am 11. Mai 2019 zwei Oben-ohne-Fotos (Anklageziffer 2.1) und am 13. Mai 2019 mehrere Nacktfotos, auf welchen sie sich mehrere Finger und eine Zahnbürste vaginal und anal einführt - 26 - (Anklageziffern 2.2, 3.4, 4.2.1), zu senden. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte ihr vier bis fünf Fotos seines Penis sowie ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigte, zugeschickt hat (Anklageziffern 3.5 und 4.1.2). 4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als mehrfache sexuelle Nötigung Art. 189 Abs. 1 StGB, sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (durch das Verleiten von A. zu sexuellen Handlungen gemäss Anklageziffer 3.4) sowie mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 (durch Überlassen der Fotos und des Videos seines Penis) und Abs. 5 StGB (durch den Konsum der Fotos von A.) ist zutreffend und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Anklageziffern 2.1 und 2.2), sexueller Handlungen mit einem Kind (Anklageziffer 3.4) sowie mehrfacher Pornografie (Anklageziffern 4.1.2 und 4.2.2.) sind damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist entsprechend zu verurteilen. 4.5. 4.5.1. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 3.5 (Zusenden von vier bis fünf Fotos seines Penis und eines Videos seiner Selbstbefriedigung) bringt der Beschuldigte vor, es handle sich bei den beschriebenen Vorgängen nicht um sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 StGB und das Vorführen von Bildern und Videos erfülle das notwendige Einbeziehen nicht (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 27). 4.5.2. Das Video, das der Beschuldigte A. auf Snapchat zugeschickt hat, zeigte ihn bei der Selbstbefriedigung. Dabei handelt es sich um eine eindeutig sexualbezogene körperliche Betätigung an sich selbst mit dem Ziel seiner sexuellen Erregung oder seines sexuellen Genusses und folglich um eine sexuelle Handlung i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (vgl. E. 2.6.2). Bezüglich der Fotos, die der Beschuldigte A. zugeschickt hat, ist eine sexuelle Handlung hingegen zu verneinen. Auf den Fotos war lediglich sein Penis zu sehen. Eine körperliche Betätigung fehlt. Die Tatbestandsvariante des Einbeziehens eines Kindes in eine sexuelle Handlung setzt voraus, dass der Täter das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt macht. Das Kind muss den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter vor dem Kind mit allen Zeichen sexueller Erregung onaniert (BGE 129 IV 168 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 - 27 - E. 3.3). Genügend ist beispielsweise auch, wenn das Kind akustisch wahr- nehmen kann, wie der Täter während eines Telefongesprächs onaniert (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.5). Der Beschuldigte hat A. das Video davon, wie er sich selbst befriedigt, im Rahmen eines wechselseitigen Kontakts über Snapchat geschickt, womit diese die sexuelle Handlung unmittelbar sinnlich wahrnahm. A. schilderte, er habe ihr, nachdem sie ihm die abgenötigten Bilder geschickt hatte, ein Bild seines Penis geschickt, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie dies nicht möchte und es ihr nicht gefalle. Er habe sie dann gefragt, ob sie sehen wolle, wie er komme. Sie habe ihm wiederum mitgeteilt, dass sie das nicht möchte, worauf der Beschuldigte ihr trotzdem ein Video davon, «wie er sich einen herunterholt» geschickt habe (UA act. 303). Damit hat der Beschuldigte A. gezielt zur Zuschauerin seiner Selbstbefriedigung gemacht und sie durch das Zusenden des Videos im wechselseitigen Austausch über Snapchat in die Selbstbefriedigung einbezogen, womit er den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist somit auch hinsichtlich Anklageziffer 3.5 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 4.2.3 wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gesprochen. 5.2. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer pornografische Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, besitzt. Handelt es sich um tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 5.3. Es ist unbestritten, dass es sich bei den Bildern 1 und 4 (UA act. 279 und 281) um pornografische Bildaufnahmen handelt und der Beschuldigte diese auf seiner externen Festplatte gespeichert hatte. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass die Fotos Minderjährige zeigen. Zudem bringt er vor, die Staatsanwaltschaft habe ihren Vorwurf nicht genügend spezifiziert (Berufungserklärung Rz. 13). Beim zweiten in der Anklageschrift erwähn- ten Bild sei unklar, welches Bild die Staatsanwaltschaft meine, da die angegebene Beweisnummer bei allen sichergestellten Dateien die gleiche sei (GA act. 128). 5.4. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Art. 9 und Art. 325 StPO). Die Anklage hat die der - 28 - beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2). In der Anklageschrift wurde beschrieben, dass ein Foto das Genital eines Kindes oder zumindest eines klar minderjährigen Mädchens und einen Penis und das andere Foto das Genital eines Kindes oder zumindest klar minderjährigen Mädchens und zwei Finger zeige (Anklageziffer 4.2.3). In der Schlusseinvernahme wurden dem Beschuldigten diese beiden Bilder (Bild 1 und Bild 4) zusammen mit drei weiteren Bildern vorgelegt, wobei nur Bild 1 und Bild 4 der Beschreibung gemäss Anklageschrift (Genital und zwei Finger bzw. Penis) entsprechen (UA act. 279 ff.). Auch wenn sich durch die in der Anklageschrift angegebene Beweisnummer die beiden Fotos nicht eindeutig identifizieren lassen, war für den Beschuldigten durch die Vorlage der Bilder anlässlich der Schlusseinvernahme und die Beschreibung in der Anklageschrift klar erkennbar, um welche Fotos es sich bei den in Ziff. 4.2.3 der Anklage erwähnten handelt. Der Anklage- grundsatz ist somit nicht verletzt. 5.5. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass die Bilder 1 und 4 Minderjährige zeigen. Aufgrund der noch nicht weit entwickelten äusseren weiblichen Geschlechtsorgane ist klar erkennbar, dass es sich um Mädchen vor dem Beginn der Pubertät handelt (UA act. 279 und 281). Dass es sich somit eindeutig nicht um volljährige Frauen handeln kann, musste für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar sein, womit er die pornografischen Bilder im Wissen um die Minderjährigkeit der abgebildeten Personen besessen hat. Der Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschul- digte hinsichtlich Anklageziffer 4.2.3 der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen. 6. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Schuldpunkt hinsichtlich der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer 1 sowie der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 3.1 als begründet und der Beschuldigte ist von diesen Vorwürfen freizusprechen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.1 und 2.2), mehr- facher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.3, 3.4 und 3.5), mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB (Anklageziffer 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3), mehr- facher Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG und – was im Berufungs- verfahren unangefochten geblieben ist – wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 - 29 - lit. a SVG, Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 SSV sowie gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 11.1, 11.2 und 11.5) schuldig zu sprechen. 7. 7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 7.2. 7.2.1. Die Einsatzstrafe ist für die sexuelle Nötigung vom 13. Mai 2019 (Anklage- ziffer 2.2) als – bei gleichem Strafrahmen qua Verschulden – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuel- len Nötigung schützt die sexuelle Freiheit und Integrität (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat A. dazu genötigt, sich mehrere Finger sowie eine Zahnbürste vaginal und anal einzuführen und ihm davon Fotos zu schicken. Beim vaginalen und analen Einführen mehrerer Finger und einer Zahnbürste handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Nötigung möglichen und denkbaren sexuellen Handlungen um einen der schwereren Eingriffe in die sexuelle Integrität. Weil A. die Handlungen in Abwesenheit des Beschuldigten an sich selbst vornehmen musste, war sie dem Beschuldigten allerdings nicht im selben Masse ausgeliefert, wie wenn dieser die Handlungen an ihr getätigt hätte. Insbesondere dürften die dabei empfundene Ohnmacht und Demütigung sowie durch das Einführen verursachte Schmerzen geringer ausgefallen sein. Die Rechtsgutsverletzung wiegt damit leichter als bei einer Penetration durch den Täter. Der Beschuldigte hat A. damit gedroht, intime Fotos von ihr auf Instagram zu veröffentlichen und sie somit in erheblichem Masse öffentlich - 30 - blosszustellen. Das Ausmass der Drohung ist jedoch nicht über die zur Erfüllung dieser Tatbestandsvariante erforderliche Androhung eines ernstli- chen Nachteils hinausgegangen und damit neutral zu bewerten. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich das planhafte Vorgehen des Beschuldigten aus, das eine gewisse kriminelle Energie offenbart. Er stand mit A. über WhatsApp in Kontakt, verlangte jedoch von ihr, ihn wieder auf Snapchat hinzuzufügen und dort seine Anweisungen zu befolgen. Damit wechselte er bewusst auf eine Plattform, bei der die ausgetauschten Nachrichten, Bilder und Videos und folglich die Beweise für seine strafbaren Handlungen nach dem Betrachten wieder verschwinden. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr grosse Mass an Entschei- dungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten hätten einschränken können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a). Insgesamt ist im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nöti- gung erfassten Sachverhalte von einem nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden auszugehen und in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 7.2.2. Diese Einsatzstrafe ist für die sexuellen Handlungen mit einem Kind vom 22. Dezember 2018 (Anklageziffer 3.3) in Anwendung des Asperations- prinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geld- strafe vor. Der Tatbestand schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art. 189 ff. StGB), spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und deren Häufigkeit eine wichtige - 31 - Rolle. Es versteht sich von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizie- rende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefähr- dung der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes führen. Der Beschuldigte hat die damals 15-jährige A. in Unterwäsche und mit hochgeschobenem Büstenhalter posieren lassen, mit seinem Penis ihr Gesäss berührt und seinen Finger anal und vaginal in sie eingeführt. Im breiten Spektrum denkbarer sexueller Handlungen mit einem Kind handelt es sich beim Eindringen mit dem Finger in die Vagina und den Anus um einen vergleichsweise schwerwiegenden Eingriff, zumal die anale Penetra- tion A. physische Schmerzen bereitet hat. A. hat mit dem Beschuldigten vor dem Vorfall darüber gesprochen, dass sie noch nicht bereit für das erste Mal sei (UA act. 315). Er hat damit bewusst in ihre psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung eingegriffen, indem er die beischlafsähnlichen Handlungen an ihr vorgenommen hat. A. schilderte, es sei ihr nach dem Vorfall schlecht gegangen und sie habe sich beim Duschen vor ihrem nackten Körper geekelt (UA act. 65). Um das Geschehene zu verarbeiten, habe sie mehrere Beratungsgespräche bei einer Psychotherapeutin und zwei Sitzungen bei einer Heilpraktikerin wahrgenommen (GA act. 103). Die psychischen Auswirkungen des Vorfalls dauern bis heute an. So schilderte sie anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft, sie habe im Sommer dieses Jahres wieder eine Therapie aufgenommen, weil die Vorfälle sie doch noch belasten würden. Sie sei sich mit der Zeit immer mehr bewusst geworden, dass die Vorfälle sie «unterbewusst beschädigt» hätten. Sie habe Albträume und sei «paranoid» gegenüber Männern, vor allem in der Nacht. Die Vorfälle hätten dazu beigetragen, dass ihr Selbstbild kaputt sei. Es sei ein Teil von ihr dazugekommen, der sich Vorwürfe mache und angewidert sei, wenn sie sich nackt sehe. Sie sei in ihrer Beziehung auch noch nicht sexuell aktiv. Sie besuche nun alle zwei Wochen die Sprechstunde bei einer Psychologin der M. (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18 f.). Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflich- keit des Handelns des Beschuldigten aus, welche erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen ist. Die Familie von A. kannte den Beschuldigten bereits seit längerem und er genoss als Nachhilfelehrer von A. bei ihnen ein hohes Vertrauen. Dies zeigte sich darin, dass A. sich jeweils mit ihm am Abend treffen und länger wegbleiben durfte, was ihr ansonsten nicht erlaubt gewesen wäre (UA act. 300). Er nützte das freundschaftliche Verhältnis, das er mit A. anlässlich des Nachhilfeunterrichts aufgebaut hatte, ihre Freude über seine Aufmerksamkeit sowie ihre Unerfahrenheit und kindliche Naivität aus, um sie zu überzeugen, ein Oben-ohne-Bild von ihr zu machen und um danach durch sein forderndes und dominantes Verhalten die weiteren sexuellen Handlungen mit ihr vornehmen zu können. - 32 - Die egoistischen Beweggründe des Beschuldigten sind wiederum neutral und das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit verschuldenserhö- hend zu gewichten (vgl. E. 7.2). Insgesamt ist im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten Sachverhalte von einem mittel- schweren Verschulden auszugehen und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen der sexuellen Nötigung vom 13. Mai 2019 und den sexuellen Handlungen vom 22. Dezember 2018 einzig insofern ein Zusammenhang besteht, als der Beschuldigte die Fotos, die er während der sexuellen Handlungen von A. erstellte, einige Monate später durch die Androhung der Veröffentlichung als Nötigungsmittel gegenüber demselben Opfer verwendete. Der Zusammenhang erweist sich damit als lose und entsprechend ist von einem grossen Gesamtschuldbetrag auszugehen. Angemessen erscheint unter diesen Umständen eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren um 1 ½ Jahre auf insgesamt 3 Jahre. 7.2.3. Diese Strafe wäre zusätzlich für die sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 3.4, die Pornografie gemäss Anklageziffer 4.2.1 sowie das Fahren ohne Berechtigung, für die aufgrund der jeweiligen Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden jeweils nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aufgrund der Täterkomponente würde sich sodann keine Anpassung des Strafmasses ergeben, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (UA act. 1 f.), was neutral zu behandeln ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Auch aus seinem Verhalten nach der Tat ergeben sich keine strafmindernden Umstände. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat am 12. September 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erlassen und den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Weiter kann das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren entgegen seiner Ansicht nicht als kooperativ angesehen werden. So teilte er den Strafverfolgungsbehörden zwar den PIN Code eines Mobiltelefons und iPads mit, verweigerte jedoch die Aussage oder berief sich auf Nichtwissen betreffend die übrigen sichergestellten Datenträger, wozu auch die externe Festplatte HGST gehörte, auf der sich die beiden kinderpornografischen - 33 - Bilder befanden (UA act. 246 ff.). Er bestritt während des gesamten Verfahrens sämtliche Delikte zum Nachteil von A. und gestand hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte sowie des Konsums und Besitzes von Betäu- bungsmitteln nur das ein, was ohnehin aufgrund der erdrückenden Beweislage auf der Hand lag. Der Beschuldigte hat damit nicht wesentlich zur Vereinfachung oder Verkürzung des Verfahrens beigetragen und auch keine Einsicht und Reue hinsichtlich aller von ihm begangenen Delikte gezeigt. Die übrigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Der 25-jährige Beschuldigte ist in Q. und QR. aufgewachsen, hat eine Lehre als Automobilfachmann abgeschlossen und studiert aktuell Teilzeit […] an der Fachhochschule in QS. mit voraus- sichtlichem Studienabschluss im Jahr 2024. Zur Finanzierung seines Studiums betreibt er eine Garage mit Occasionshandel in QT. als Einzel- unternehmen ([…]). Er ist ledig und kinderlos, aber seit ca. fünf Jahren in einer festen Beziehung (UA act. 5 ff.; GA act. 69 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). Seine Strafempfindlichkeit erweist sich als durchschnittlich. Weiter ist auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, für die eine Strafminderung angezeigt wäre. Der Beschuldigte wurde am 9. Dezember 2018 im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten angehalten und am 22. Dezember 2018 dazu befragt (UA act. 221 ff.). Am 25. Mai 2019 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil von A. eröffnet (UA act. 419). Die Zeitspanne zwischen den Einvernahmen des Beschuldigten am 13. August 2019 und am 19. Mai 2020 lässt sich durch die Dauer, welche die Auswertung und Durchsicht der verschiedenen anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträger in Anspruch genommen hat (vgl. UA act. 89), begründen. Die Dauer des vorinstanzlichen Verfah- rens bis zur Eröffnung des Urteilsdispositivs von rund einem Jahr ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Termin der Hauptverhandlung zweimal aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten lagen (Anwesenheits- pflicht im Studium und kurzfristige Verhandlungsunfähigkeit; UA act. 15 und 48), verschoben werden musste, nicht zu beanstanden. Für die schriftliche Urteilsbegründung benötigte die Vorinstanz rund vier Monate, womit sie die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten, jedoch auch nicht in einem Masse überschritten hat, dass dies eine besondere Belastung für den Beschuldigten dargestellt hätte. Längere Phasen des Stillstands sind im gesamten Verfahren nicht auszumachen. Auch die Gesamtdauer des Verfahrens bis zum obergerichtlichen Urteil von knapp vier Jahren erweist sich unter diesen Umständen nicht als unangemessen. Die Strafzumessung würde damit insgesamt zu einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe führen. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist es dem - 34 - Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat. 7.3. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist sodann auch ausgeschlossen, für jene Straftaten, für welche bei isolierter Betrachtung unter Berücksichti- gung der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, des Verschuldens sowie unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit je auf eine Geld- strafe zu erkennen wäre (sexuelle Nötigung gemäss Anklageziffer 2.1, sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 3.5, mehrfache Pornografie gemäss Anklageziffern 4.1.2, 4.2.2, 4.2.3, mehrfache Wider- handlung gegen Art. 19bis BetmG, Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration sowie Entwendung eines Fahr- zeugs zum Gebrauch), eine zusätzliche Geldstrafe auszufällen. 7.4. 7.4.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Fällt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Strafvollzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzugs. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Insgesamt bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Er bestritt die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen und Nötigungen, für welche er schuldig gesprochen wird, auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig und zeigte diesbezüglich keinerlei Einsicht und Reue. Während des laufenden Verfahrens wurde er wegen Nicht- abgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern verurteilt und sah auch diesbezüglich keine Verantwortung bei sich (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 27). Trotz dieser Bedenken ist dem Beschuldigten jedoch knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist zu erwarten, dass er bereits aus einem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe seine Lehren ziehen und sich in Zukunft wohlverhalten wird. Ein Zusammenhang zwischen den vom Beschuldigten begangenen Delikten und seinen damaligen Lebensumstän- den ist nicht erkennbar. Er lebte bei seiner Mutter, machte eine Lehre als Automobilfachmann und war bereits im Zeitpunkt der zum Nachteil von A. begangenen Sexualdelikte in einer Beziehung (UA act. 4 ff.; GA act. 71). Dennoch ist es als positiv zu werten, dass der Beschuldigte sich durch - 35 - seine selbständige Erwerbstätigkeit ohne finanzielle Unterstützung seiner Eltern ein Fachhochschulstudium finanziert. Insgesamt erweist sich damit ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe als angezeigt. Beim teilbedingten Strafvollzug ist das Verhältnis der Strafteile so fest- zusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerf- barkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldens- gesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Infolge der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung sowie des insgesamt als mittelschwer zu qualifizierenden Verschuldens ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate und der aufgeschobene Teil auf 21 Monate festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es bei der auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzten Probezeit sein Bewenden (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.5. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von einem Tag (29. Mai 2019, UA act. 26 f.) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 7.6. Die von der Vorinstanz für die Übertretungen (Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG) ausgesprochene Gesamtbusse von Fr. 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, wurde im Berufungs- verfahren nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. 8. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2019 zugesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 8.1). In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt. - 36 - 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als er von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer 1 sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 3.1 freigesprochen wird und der zu vollziehende Teil der dreijährigen Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf 15 Monate reduziert wird. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD), d.h. Fr. 3'750.00, aufzu- erlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung, mit gerundet Fr. 7'580.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Die Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückzufor- dern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin A. ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 7'250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichtende Entschädigung ist vom Beschuldigten deshalb nicht zurückzufordern. 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch - 37 - dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Die Vorwürfe, von denen der Beschuldigte freigesprochen wird, hängen eng mit den ähnlich gelagerten weiteren Delikten der jeweiligen Tat- bestandsdossiers (Sexualdelikte zum Nachteil von A. [UA act. 211 ff.]; anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellte Betäubungsmitteldelikte [UA act. 219 f.]; Strassenverkehrsdelikte vom 29. Mai 2019 [UA act. 211 ff.]) zusammen, für die der Beschuldigte verurteilt wird. Es sind auch keine Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieser Freisprüche ersichtlich, die nicht ohnehin für die übrigen Delikte hätten vorgenommen werden müssen. Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten deshalb die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'395.05 aufzuerlegen. 10.2. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Stephan Nüesch, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'994.45, und die dem aktuellen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädi- gung von Fr. 11'476.85 sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10.3. Die Vorinstanz hat der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Victoria Huber, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'649.20 zugesprochen. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur dann zu tragen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 426 Abs. 4 StPO). Hat der Beschuldigte die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht zu tragen, ist er mangels Beschwer auch nicht zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist deshalb nicht zurückzukom- men. - 38 - 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 39 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1); - der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.1); - der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen]; - der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.1.1) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffern 11.3 und 11.4) [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.1 und 2.2); - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.3, 3.4 und 3.5); - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB (Anklageziffern 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3); - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 SSV sowie gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffern 11.1, 11.2 und 11.5) [in Rechtskraft erwachsen]. - 40 - 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 15 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 21 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorläufige Festnahme von einem Tag (29. Mai 2019) wird auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - 7 Gramm Marihuana - 12 Gramm halluzinogene Pilze (Psilocybin) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: - Nokia Sirocco 8 - externe Festplatte HGST Travelstar 7K 100 Werden die obgenannten Gegenstände nicht innert 2 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwalt- schaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2019 zu bezahlen. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die übrigen Zivilforderungen der Privatklägerin A. werden auf den Zivilweg verwiesen. - 41 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von ¾, d.h. mit Fr. 3'750.00, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Philipp Müller, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'580.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurück- gefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'250.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'395.05 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Stephan Nüesch, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'994.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Philipp Müller, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'476.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 42 - 7.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Victoria Huber, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'649.20 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 43 - Aarau, 15. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli