4. 4.1. Die anteilsmässig auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden den Privatklägern A. und B. unter solidarischer Haftung zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Privatkläger A. und B. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren die Hälfte ihrer Parteikosten, d.h. Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren die Hälfte ihrer Parteikosten, d.h. Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.