6.3. Die Privatkläger A. und B. haben ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). - 19 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Das Grundbuchamt Zofingen wird angewiesen, die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft Q., Grundstück Nr. […], aufzuheben. 3. Die Zivilklage der Privatkläger A. und B. wird auf den Zivilweg verwiesen.