6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, was unter Berücksichtigung des vollumfänglichen Freispruchs nicht zu beanstanden ist (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Die der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).