Sowohl die Berufung der Privatkläger als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die anteilsmässig auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 den - 18 - Privatklägern A. und B. unter solidarischer Haftung zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 418 Abs. 2 StPO).