Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dazu gehört, dass der Schaden substantiiert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substantiierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Den Geschädigten trifft somit eine Substantiierungsobliegenheit. Mithin muss der Geschädigte mit Blick auf den behaupteten Schaden jeden Schadensposten so präzise beschreiben, dass ein Beweisverfahren durchführbar ist. Dazu gehört auch eine Berechnung des behaupteten Schadens.