3.4. Mit der Vorinstanz lässt sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte von der Entwässerungsproblematik bzw. den konstruktiven Baumängeln der Liegenschaft gewusst hat, weshalb ihr keine Täuschungshandlung i.S.v. Art. 146 StGB zum Vorwurf gemacht werden kann. Es kann grundsätzlich offengelassen werden, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllt sind. Insbesondere auch, ob zwischen den vorgeworfenen Täuschungshandlungen und dem Verkauf der Liegenschaft die Kausalität zu bejahen ist, ob die Beschuldigte Vorsatz in Bezug auf den Schaden hatte und ob sie in Bereicherungsabsicht handelte.