3.3.6. Befragt wurden auch P. (Vertrauensarchitekt der Privatkläger A. und B.), AA. und AB. (Geschäftsführer bzw. Verkaufsleiter der beim Bau der Liegenschaft als Plattenleger involvierten AC.), K. (Baumeister des Hauses) sowie L. (Spengler in der Bauphase des Hauses). Es kann hierzu auf die zutreffenden Wiedergaben der Aussagen und Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.11.1, 2.4.11.2 und 2.4.11.6). Der Baumeister K. und der Spengler L. sagten aus, nichts von einem Wasserschaden gewusst zu haben (UA BO 4.3 act. 47 ff., act. 77 ff., 82; BO 4.4 act. 4 ff.). Dass solche Ausblühungen des Öfteren vorkommen, erklärte auch K.