Dafür liegen indessen keinerlei aktenkundige Hinweise vor (vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 f.). Vielmehr sagte J. aus, er sei von den Beschuldigten diesbezüglich nie kontaktiert worden (vgl. E. 4.3.3). Nach dem Gesagten kann allein gestützt auf die Aussagen von H. nicht auf einen den Beschuldigten bekannten Wasserschaden geschlossen werden.