betreffend Wissensnachweis der Beschuldigten von den Konstruktionsmängel nichts ändern, da er die Beschuldigte und ihren Ehemann nie direkt über seine Feststellungen informiert hat. Unklar ist auch, was die Beschuldigte gemeint hat, als sie H. gegenüber angeblich gesagt hat, dass es überall «hineinseiche», zumal nie irgendein abzuklärender Wasserschaden der Versicherung gemeldet worden ist (vgl. obige Ausführungen). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung von H. soll es bereits während der Bauphase zu Feuchtigkeitsproblemen gekommen sein, wovon die Beschuldigten Kenntnis gehabt haben sollen.