Sowohl die Beschuldigte (UA BO 4.5 act. 13; GA act. 507) als auch ihr Ehemann (UA BO 4.2 act. 11; GA act. 503; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22) bestritten in ihren Befragungen konsequent, H. zu kennen bzw. mit ihm gesprochen zu haben oder dass dieser für sie gearbeitet habe. Die Vorbringen von H. vermögen an der Sachlage - 15 -