Er habe an den Fassaden und am Balkon bereits Kalkspuren bzw. Ausblühungen von Kalk gesehen (UA BO 4.3 act. 31). Auf der Terrasse habe es stehendes Wasser gegeben, welches nicht abgelaufen sei (UA BO 4.3 act. 34). Er habe die Beschuldigte und ihren Ehemann nicht über seine Feststellungen betreffend Mängel informiert. Er sei aber auch nie im Innern des Hauses gewesen (UA BO 4.3 act. 32 f.).