Ob die Beschuldigte dies so gesagt hat oder nicht, kann grundsätzlich offenbleiben. Aufgrund der Versicherungsunterlagen (siehe oben) geht jedoch klar hervor, dass beim Hagelschaden eben gerade kein Wasser in die Liegenschaft eingetreten ist. Weiter gab I. zu Protokoll, dass sie bei der Terrasse graue Wasserstriemen gesehen habe, was mit den Aussagen der Beschuldigten übereinstimmt (UA BO 4.3 act. 64). Sie bestätigte auch die Aussage der Beschuldigten, wonach der Fleck an der - 14 -