3.3.4. Zwischen der Zeugin I. (Maklerin) und der Beschuldigten kam es infolge eines Disputs um den O.-Salons zu einem Zerwürfnis ihres Freundschaftsverhältnisses (vgl. UA BO 4.5 act. 6 f., BO 4.7 act. 7 ff.). Aufgrund ihres zerrütteten Verhältnisses kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Mehrbelastungen vorgenommen hat. So hat sie beispielsweise behauptet, dass die Beschuldigte ihr gegenüber gesagt habe, dass es beim Hagelschaden überall «hineingeseicht» habe (UA BO 4.3 act. 68). Ob die Beschuldigte dies so gesagt hat oder nicht, kann grundsätzlich offenbleiben.