44 f., 48 und 53). Die Beschuldigte und ihr Ehemann seien sehr pingelig, haben wöchentlich eine Putzfrau engagiert und überdies immer auch noch selber geputzt (UA BO 4.3 act. 54 f.). Seine Schilderungen sind sachlich, nachvollziehbar und weisen weder Übertreibungen noch unnötige Mehrbelastungen auf.