Er habe sich damals beim Maler schlau gemacht und dieser habe ihm gesagt, dass dies keine Aussinterungen seien, da er sicherlich nicht über Aussinterungen streichen würde (UA BO 4.3 act. 48 und act. 52). Mehrmals gab er in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschuldigten und derjenigen ihres Ehemannes zu Protokoll, dass die Ausblühungen auf der Terrasse auf die wasserdurchlässigen Granitplatten zurückzuführen seien (UA BO 4.3 act. 49 und act. 52 f.). Er betonte zudem wiederholt und mit Nachdruck, dass sicher nie Wasser ins Gebäude eingetreten sei, weil sonst die Beschuldigte und ihr Ehemann mit Sicherheit auf ihn zugekommen wären (UA BO 4.3 act. 44 f., 48 und 53).