Es sei nie feucht gewesen, sonst hätte man einen solchen Wasserschaden auch der Versicherung gemeldet. Er habe im Jahr 2011 die Schäden aufgrund des Hagels selber begutachtet (UA BO 4.3 act. 45). Er bestätigte die Aussagen der Beschuldigten, wonach die Liegenschaft nach dem Hagelschaden komplett neu gestrichen worden sei (UA BO 4.3 act. 45). Herrn H. kenne er, aber dieser habe noch nie für ihn gearbeitet (UA BO 4.3 act. 45 ff.). Weiter bestätigte er, dass es bei der Tiefgarage Kalkspuren gehabt habe. Er habe sich damals beim Maler schlau gemacht und dieser habe ihm gesagt, dass dies keine Aussinterungen seien, da er sicherlich nicht über Aussinterungen streichen würde (UA BO