Die Beschuldigte hat die Kalkaussinterungen mit dem Architekten J. besprochen, dem sie als Fachexperten vertraute und dieser hat die Aussinterungen nicht als Mangel qualifiziert. Die Erklärung von J., dass die Ausblühungen auf der Terrasse auf die wasserdurchlässigen Granitplatten zurückzuführen seien, erschien der Beschuldigten glaubhaft und plausibel, weshalb sie sah keinen Grund gesehen hat, diese zu hinterfragen (vgl. auch untenstehende Ausführungen).