erscheint dabei nicht auffällig und gehört zum gewöhnlichen Unterhalt dazu. Die Vornahme der Reinigung alleine rechtfertigt damit nicht bereits den Schluss auf ein Bewusstsein über die Mangelhaftigkeit der Entwässerung bzw. auf eine Handlung zur Täuschung über die Mängelfreiheit. Die Beschuldigte hat die Kalkaussinterungen mit dem Architekten J. besprochen, dem sie als Fachexperten vertraute und dieser hat die Aussinterungen nicht als Mangel qualifiziert.