Mit Ausnahme der Hagelschäden, welche von der Aargauischen Gebäudeversicherung übernommen worden waren, hat die Beschuldigte nie bei einer Versicherung irgendwelche feuchtigkeitsbedingten Mängel angemeldet oder eine Deckung abklären lassen, zumal die Beschuldigte aufgrund ihrer Aussagen zumindest davon ausging, dass solche Schäden gedeckt gewesen wären (vgl. obige Ausführungen). Der Beschuldigten wird zwar nicht direkt vorgeworfen, dass sie Vorkehrungen getroffen haben soll, um Schäden oder Mängel zu vertuschen, dies konnte jedoch auch dem Ehemann der Beschuldigten im Parallelverfahren SST.2022.76 nicht nachgewiesen werden. Die Beschuldigte vermag in Übereinstimmung mit den Aussagen ihres