GA act. 507). Hätte die Beschuldigte um das Ausmass der Entwässerungsproblematik gewusst und diese vertuschen wollen, hätte sie oder ihr Ehemann die Schraube eher versteckt bzw. diese zumindest vor den Besichtigungsterminen entfernt. Mit Ausnahme der Hagelschäden, welche von der Aargauischen Gebäudeversicherung übernommen worden waren, hat die Beschuldigte nie bei einer Versicherung irgendwelche feuchtigkeitsbedingten Mängel angemeldet oder eine Deckung abklären lassen, zumal die Beschuldigte aufgrund ihrer Aussagen zumindest davon ausging, dass solche Schäden gedeckt gewesen wären (vgl. obige Ausführungen).