Da die Beschuldigte ein eindeutiges Interesse am günstigen Ausgang ihres Verfahrens hat, ist zu prüfen, ob anhand der äusseren objektiven Tatsachen, d.h. insbesondere auch aus dem Tathergang, Rückschluss auf die innere Einstellung des Täters, in casu also auf das Wissen um die Entwässerungsproblematik, gezogen werden kann (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 60 zu Art.