13 f., GA act. 507). In Übereinstimmung mit den Aussagen ihres Ehemannes bestätigte sie, dass ihr Ehemann die Betonmauern weiss gestrichen habe und sie das Haus nach dem Hagelschaden neu anthrazit streichen liessen (UA BO 4.5 act. 11; UA BO 4.7 act. 4; GA act. 508). Ihr Ehemann habe zudem im Hausinnern manchmal die schwarzen Striche, die durch Jacken, Taschen etc. entstanden sind, partiell überstrichen (UA BO 4.5 act. 12; GA act. 507 und act. 509; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30).