festgestellt habe. Nicht einmal beim Hagel sei Wasser ins Haus eingedrungen, wobei die Versicherung alles bezahlt und das gesamte Haus angeschaut habe (UA BO 4.5 act. 7 ff und act. 17.; GA act. 507 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30). Sie seien ja gut versichert gewesen und hätten dies sonst gemeldet (UA BO 4.5 act. 9 f.; GA act. 510 f.). Sie erklärte in Übereinstimmung mit den Aussagen ihres Ehemannes stringent und detailliert, dass es Ablagerungen bei den porösen Balkonplatten gegeben habe, da sich die porösen Platten mit Wasser vollgesogen haben. Das Wasser sei durch die Platten hindurchgedrungen und es habe Kalkablagerungen gegeben.