Insofern sind ihre Aussagen als glaubhaft zu würdigen. Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass der Privatkläger A. wiederholt Fragen zum Zustand des Hauses gestellt habe, insbesondere ob je Wasser eingedrungen sei (UA BO 4.5 act. 7; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 34). Sie bekräftigte mehrfach, dass sie im Gebäudeinnern nie Wassereindrang oder einen wasserbedingten Schaden - 10 -