Versicherungsleistungen bezogen worden sind. 3.3. 3.3.1. Die Aussagen der Beschuldigten sind bezüglich des Kernvorwurfs während des gesamten Strafverfahrens konstant, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft ausgefallen. Die Beschuldigte gab von Anfang an zu, zusammen mit ihrem Ehemann (Mitbeschuldigter im Parallelverfahren SST.2022.76) den Privatklägern A. und B. die Liegenschaft nach zahlreichen Besichtigungen verkauft zu haben und bestreitet die Ergebnisse des gerichtlich angeordneten Gutachtens der M. GmbH nicht.