228) als auch die Mobiliar (UA BO 5.1 act. 301) bestätigten, dass bis auf den Hagelschaden im Juli 2011 keine Schadensfälle registriert oder bezahlt worden seien. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. November 2022 reichte die Beschuldigte eine E-Mail der Mobiliar ein, wonach sie und ihr Ehemann vom 26. September 2005 bis 31. März 2015 eine Gebäudewasserversicherung bei der Mobiliar abgeschlossen hatten und im gesamten Versicherungszeitraum mit Ausnahme des Schadenereignisses eines Rückstaus von der Kanalisation im Keller vom 25. September 2006 (vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 32 f.) keine weiteren Gebäudeschaden angemeldet und/oder