Im Gutachten werden aber keine Angaben dazu gemacht, ob die Beschuldigte aufgrund der sichtbaren Spuren und Aussinterungen hätte schliessen müssen, dass nicht nur gewisse Schwachstellen in grösserem Umfang, sondern auch konstruktionsbedingte Mängel im gutachterlich festgestellten Ausmass in ihrer Liegenschaft vorliegen. Im Gutachten wird selber eingeräumt, dass die Tragweite und die Zusammenhänge der verschiedenen Schäden, resp. Schwachstellen erst mit der durchgeführten Untersuchung mit den Sondierungen und Aufnahmen sichtbar geworden sind.