In den Gutachten wird zwar ausgeführt, dass die Aussinterungen und Spuren der Beschuldigten hätten auffallen müssen und diese sich hätte Gedanken machen müssen, ob Schwachstellen in grösserem Umfang vorhanden seien und als Folge dann Fachpersonen zur Schadenbeurteilung hätte hinzuziehen müssen. Im Gutachten werden aber keine Angaben dazu gemacht, ob die Beschuldigte aufgrund der sichtbaren Spuren und Aussinterungen hätte schliessen müssen, dass nicht nur gewisse Schwachstellen in grösserem Umfang, sondern auch konstruktionsbedingte Mängel im gutachterlich festgestellten Ausmass in ihrer Liegenschaft vorliegen.