Die vorhandenen Aussinterungen seien nicht nur partiell an einer Stelle vorhanden gewesen, sondern an diversen Stellen. Diese Stellen seien so dominant, dass dies dem Verkäufer (bzw. der Beschuldigten) in den vielen Jahren der Nutzung auch als Laie hätte auffallen müssen. Wäre dies nicht aufgefallen oder als störend empfunden worden, so wäre auch kaum ein zusätzlicher Farbanstrich ausgeführt worden (UA BO 5.6 act. 294). Wenn an so vielen Orten Feuchtigkeit austrete und Spuren hinterlasse, müsste sich auch ein Laie Gedanken machen, dass Schwachstellen in grösserem Umfang vorhanden seien und als Folge dann Fachpersonen zur Schadenbeurteilung hinzuziehen (UA BO 5.6 act. 295).