Je kürzer die Zeitdauer der Beobachtung der Schadenbilder sei und wenn zudem optische Korrekturen vorgenommen worden seien, desto unwahrscheinlicher sei es für einen Laien, die Schäden zu erkennen (UA BO 5.6 act. 35). Aufgrund der Laborergebnisse wurde festgestellt, dass auf dem 1. Farbanstrich Kalkablagerungen vorhanden sind, welche mit einem 2. Farbanstrich überstrichen wurden, wobei auf diesem 2. Farbanstrich auch wieder Kalkablagerungen vorhanden sind (UA BO 5.6 act. 294 inkl. Gutachten N. AG vom 18. November 2016 in UA BO 5.6 act. 265 ff.). Die vorhandenen Aussinterungen seien nicht nur partiell an einer Stelle vorhanden gewesen, sondern an diversen Stellen.