Die Beschuldigte bestreitet jedoch, dass sie von den Mängeln (Feuchtigkeits- und Wasserprobleme aufgrund der Konstruktionsmängel) an der Liegenschaft wusste und somit wissentlich den Privatklägern A. und B. falsche Tatsachen vorgespiegelt hat, indem sie die Mängelfreiheit der Liegenschaft bestätigte. 3.2. Mit der Vorinstanz gelangt auch das Obergericht aus nachfolgenden Gründen zur Auffassung, dass es am Nachweis fehlt, dass die Beschuldigte von den Konstruktionsmängeln bzw. der Wasser- und Feuchtigkeitsproblematik an der Liegenschaft gewusst hat: