Der Betrugstatbestand setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter bei seiner Täuschungshandlung über die Abweichung seiner Erklärung von der Wirklichkeit wusste und den Irrtum des Getäuschten zumindest in Kauf genommen hat. Der Täter muss im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 1. Aufl. 2021, N. 31