Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Vorausgesetzt wird, dass der Täter eine ganze Kausalkette von Geschehnissen in Gang setzt. Zwischen dessen irreführendem Verhalten, dem Irrtum des Getäuschten, der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Die Vermögensverfügung muss stets auf den Irrtum des Getäuschten zurückzuführen sein.