Es sei jedoch gestützt v.a. auf die Aussagen der beiden Zeugen H. und I. sowie unter kritischer Betrachtung der Aussagen der Zeugen J., K. und L. nämlich erwiesen, dass die Beschuldigte über die Entwässerungsproblematik der Liegenschaft gewusst habe. Indem die Beschuldigte die Mängelfreiheit der Liegenschaft gegenüber den Privatklägern A. und B. bestätigt habe, habe sie damit wissentlich falsche Tatsachen vorgespiegelt, um die Privatklägerschaft vom Kaufobjekt zu überzeugen.