1.4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anschlussberufungsbegründung im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz keine kritische Beweiswürdigung vorgenommen und vornehmlich auf die Behauptungen der Beschuldigten und deren Ehemann an der Hauptverhandlung bzw. in den Einvernahmen in der Strafuntersuchung abgestellt habe. Es sei jedoch gestützt v.a. auf die Aussagen der beiden Zeugen H. und I. sowie unter kritischer Betrachtung der Aussagen der Zeugen J., K. und L. nämlich erwiesen, dass die Beschuldigte über die Entwässerungsproblematik der Liegenschaft gewusst habe.