1.3. Die Privatkläger A. und B. machen mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigten die Feuchtigkeits- und Wasserprobleme bekannt gewesen seien. Die Beschuldigte habe die Privatklägerschaft diesbezüglich im Unwissen gelassen und Feuchtigkeits- bzw. Wasserprobleme sogar ausdrücklich verneint.