1.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von Schuld und Strafe frei, da der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass sie im Wissen über die wahren Tatsachen bzw. über die Mängel an der Liegenschaft (Entwässerungs- und Feuchtigkeitsproblematik sowie konstruktive Mängel) den Privatklägern A. und B. falsche Tatsachen vorgespiegelt habe, indem sie die Mängelfreiheit der Liegenschaft beteuert habe.