3.9. Mit Schreiben vom 25. August 2022 teilte die Beschuldigte mit, dass auf das Stellen von Beweisergänzungsanträgen sowie auf das Einreichen einer vorgängigen schriftlichen Berufungsantwort verzichtet werde. 3.10. Die gemeinsame Berufungsverhandlung i.S. F. (SST.2022.76) und C. (SST.2022.77) fand am 3. November 2022 statt. Sowohl die Privatkläger A. und B. als auch die Staatsanwaltschaft hielten an ihren Anträgen fest. Die Beschuldigte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: