3.5. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 verzichtete die Beschuldigte einen Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu stellen. 3.6. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Juni 2022 ihre Anschlussberufungsbegründung ein. 3.7. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 teilte die Beschuldigte mit, dass die Anschlussberufungsantwort anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen werde. 3.8. Die Privatkläger A. und B. reichten am 17. Juli 2022 ihre Berufungsbegründung ein.