(Liegenschaft Grundstück Nr. […] in Q.) sei zur Deckung der Ersatzforderung zu verwerten; sofern die Zivilforderung nicht gutgeheissen oder nicht darauf eingetreten werde, sei der beschlagnahmte Vermögenswert zu verwerten und der Erlös zugunsten des Kantons Aargau einzuziehen. Die Beschuldigte sei zu einer Ersatzforderung zu verpflichten und die Kostenund Entschädigungsfolgen seien zulasten der Beschuldigten zu verlegen. 3.4. Die Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 25. April 2022, einen Nichteintretensantrag auf die Berufung der Privatkläger A. und B. zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären.