4. 4.1. Die anteilsmässig auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden den Privatklägern A. und B. unter solidarischer Haftung zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Privatkläger A. und B. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die Hälfte seiner Parteikosten, d.h. Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die Hälfte seiner Parteikosten, d.h. Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.