Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschuldigten die Hälfte dieser Entschädigung, d.h. Fr. 5'000.00, auszubezahlen. Die andere Hälfte haben die Privatkläger dem Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (BGE 147 IV 47). Die Privatkläger A. und B. haben ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).