6.2. Wird die beschuldigte Person vollumfänglich freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Entschädigung für die freigewählte Verteidigung, die vom Beschuldigten ausdrücklich ins Ermessen des Obergerichts gestellt worden ist, ist unter Berücksichtigung des Umfangs des Berufungsverfahren und der Schwierigkeit der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen auf Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 9 AnwT). - 21 -