Sowohl die Berufung der Privatkläger als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die anteilsmässig auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 den Privatklägern A. und B. unter solidarischer Haftung zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 418 Abs. 2 StPO).