Wurde der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen und die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, besteht für eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB kein Raum mehr. Die Beschlagnahme bzw. die Grundbuchsperre der Liegenschaft in Q., Grundstück Nr. […] ist vielmehr ausgangsgemäss aufzuheben. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind für die gemeinsame Berufungsverhandlung i.S. C. (SST.2022.76) und G. (SST.2022.77) insgesamt auf Fr. 16'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD).